Druckschrift 
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
Entstehung
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vnd Vorantwort.#7Beyder Eltern Herrn Gebrüder Graffenzu Wiedt / ic vorantwort vnd kurtze Notamina auffbeygetrucktes Manifestum oder Patent.(1.) Ad verba Minderjährige Jahren/rc.Raffe Philips Ludwig zu Wiedt/ ꝛc. Ist inAnno 86. geboren / Anno 1613. Die Stanis Vereingemacht/ mag ein jeder die minder jährigkeit calculi-ren / hierbey auch absehen / daß sich der Concipist zu weit verhawen /oder ein schlechter Arithmeticus ist / Wie ers aber allhier macht /so führet er es auch in dem nachfolgenden auß / wann nun der ge-gentheil nicht erwiesen werden köndte / hette er ein stattliche / jetzun-der aber mit lauter vnerfindtlichkeiten geschmückte deductionauffgesetzt.(2.) Ad verba Anererbten dritten theil.Die Graffschafft Wiedt cum pertinentiis, ist nicht so lang siegestanden, in zwey, viel weniger drey Theil vertheilt, sondern nurein eintziger Herr daselbsten vigore noch vorhandener pactorumin domo, vnd alten herkommens regirt, wie auch die divisio induas partes, nach absterben weylandt Graff Hermans zu Wiedtwol seliger gedechtnuß in Franckreich / bey wehrender Vormünd-schafft / auß sonderbaren vrsachen / von den Herrn Befreunden vorgut befunden / darauff kein grundt zum dritten Theil zusetzen / zu-geschweigen, daß durch die schon angezogene, vnd Anno 1613.auffgerichte Stanis Verein man sich alles zutritts / vnd haben-den Rechtens begeben.(3.) Ad verbum Vorgeschriebener / ꝛc.Daß nichts vorgeschrieben / sondern alles mit gutem bedachtauffiij