Vorantwort.dirten, aber zumal begebenen Rechten wider dero eydtliche zusage /vnd so klare verträge / ad usum destinatum, vnd zu seiner vnd sei-ner Gemahlin alimentation zugebrauchen auch gelt vnd gut zu-behalten / vorhabens ist / das wird kein ehrliebender Biedermanrühmlich / viel weniger recht oder verantwortlich befinden / sondernviel mehr ermessen, daß was dißfals geschicht, mit keinem scheinjustificiret, noch von Kays. May. oder auch einigen Chur-Für-sten oder Standt / den Lehen Herrn / Gräfflicher Fraw wittibin /den Befreundten / oder jemandts anderst / gesunden ohnpassionir-ten gemüts / approbiret, weniger gebilligt / vnd gut geheissen wer-den könne / sölle oder möge.(73.) Desen wir so viel weniger /ꝛc.Wann die vnvmbgängliche eusserste notturfft zur angedeute-ten sustentation, daß gewaltsam widerrechtlich vorhaben zube-haupten vermag / so wird kein Delinquent, kein Dieb / kein Mör-der, oder anderwertige hochstraffbare Person, gefunden werdenkönnen / die sich mit solchem vorgeben / vnd vorgeschützter necessi-tet, nicht zubehelffen vnderstehen würde / ja es würde ein jedweder /so mangel vnd noht leyden muß / einem andern das seinige / ohne ei-nig nachsehen / mit oder ohne gewalt abzwacken / vnd mit dem an-gezogenen deckmantel/ die eusserste notturfft erforderts, sich be-hencken vnd entschuldigen können / es vermag aber den stich nichtzuhalten / vnd pflegen solche der Delinquenten argumenta vndschutzreden mit andern farben bestriechen / vnd ad exemplum aliorum,nach gelegenheit der verbrechungen / publicè bestrafft zu werden.(74.) Der Vnderthanen vielfältig lamentiten.Von solchem lamentiren hat noch kein mensch das geringstevernommen / was die jenige etwan gethan / so bey jhrer alten mein-eydlichen affection verblieben / vnd zu der newen vnruhe / gewalt-samen ein- vnd vberfellen / alle beförderung erwiesen / auch dazu sichselbsten gebrauchen lassen / das läst man dahin gestelt seyn / sie wer-denE iij
Druckschrift
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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