Vorantwort.(67.) Der Röm. Kays. Mayest / rc.Protestatio contrariatur facto. Die Röm. Kays. May. als dashöchste haupt / die Chur: Fürsten vn Stände deß H. RömischenReichs / als Glieder vnd Seulen / die Lehenherren / Befreunde vndGebrüder als interessenten, werden hier anderster nicht angeruf-fen / dann daß dieselbe innocentiae vel potius nocentiae testes, vndaller verbrechen vnd gewaltsamen verhandlungen excusatores,oder patroni seyn solten / wie wenig aber die injustissimae actionesvor sich zu justificiren, also wenig werden sie dieselbe billigen odergut heissen konnen. In Imperatoriam enim Majestatem, Electo-res, Principes & ſtatus Imperii nulla cadit Impietas, nulla injuſti-tia, sed ibi pietas justitia, Fides, Constantia, Clementia, Humanitas& Prudētia, tamquā Imperii fundamenta & ornamēta Imperā-tiū, sedes suas fixas habere debēt. Diese alle aber lauffen deß ma-nifestanten gewaltsamen attentaten, Handlungen vnd actionenschnur strack zuwider, vnd werden dieselbe anders nicht, als vorhochstraffbare Landfriedbrüchige Excessus, erkennen können.(68.) Daß wir hierdurch zuforderst nichts/ꝛc.Ob das angedeute gewaltsam vorhaben / bißhero verübte thaͤt-lichkeiten / vnd nunmehr zu werck gerichte eigenthatliche occupa-tion, der Herrschafft Schlosses vnd flecken Runckel / Kays. May.vnd den Heylsamen Reichs Constitutionen zuwider lauffe odernicht / darab besihe die Reichs Abschiede sonderlich dem in jaren 1495.1526. 1530. 1542. 1544. vn Anno 1548. ernewerten vn erleuterten /auch folgends auffs new in den Jahren 1551. vnd 55. Jt. 1557. vii 59.wie gleichfals auch 1564.66.70.76.82.94.98. vii im Jahr1603.confirmitten vn bestätigten Kayserl. vn Königlichen Landfrieden.Vnd demnach es bißhero nicht bey einem verblieben / sondern vie-le vnderschiedene Landfriedbrüchige Actus begangen / nemblichmit gewehrter handt vnd etzlich 100. Mann die Herrschafft Run-ckel verderbt/ den armen leuten das ihrige genommen, etliche auf-ihren
Druckschrift
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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