Voranwort.fren Häusern gefengklich abgeholt / vnd gebunden weg geführet /Die Vatherthanen zur Rebellion abtrünnigkeit / vnnd neuerpflicht verleitet vnd genötiget / der Flecken Runckel bey nächtlicherweil vberfallen / die leut gepündert / das Schloß mit gewalt auff-gefordert vnd eingenommen / vnd beyde Eltere Herrn Gebrüdere /sonderlich aber G. Hermans Gn. ihrer possession vel quasi, mitGewalt destituiret, vnd dem Kayserlichen vnlengst außgange-nen Mandato sine clausula keinen gehorsam im geringsten gelei-stet / sondern demselben schnur strack zu wider gehandlet / vnd aller-handt mehr viverantwortliche hochstraffbare Excessen, wie zuseiner zeit hernach fermer angezeigt werden soll / freventlich vndmuthwilliger weiß / verübt worden.So wird nun die Kays. May. vnd das hochlöbliche Cammer-gericht auch ein jedweder / so zum rechten vnd der billichkeit sonder-lich aber zuerhaltung gemeinen friedens / geneigt ist / bald den schlußmachen / vnd was mit solche / vnd dergleichen Turbatoribus pacispublicae, & violentis Invasoribus rerum alienarum anzufangenvnd vorzustehmen / ohazweiffel förderlich zu statuiren, vnd zuver-ordnen wissen.(69) Noch vnsern Lehn Herin /ꝛc.Die Lehn Herr haben das Præjuditz nicht allein vor lengstenre ipsa empfunden / Sondern auch deßwegen genugsame erinne-rung gethan/ wann das eygenthum verderbt/ die vnderthanen zummeineydt bewogen, dieselbe geplündert, verheeret, vnnd gantzaußgeöset werden. Kan solches ohne præjuditz der Lehn Herrn zu-gehen? Sie haben vor lengst viel anders geurtheylet / vnd werdenfhro hierunder mit einlauffendes Interesse, der gebür in acht zu-nehmen / onvergessen seyn / geschichts aber nicht / wird mans in an-dere wege zuverantworten haben.(70.) Oder Nachtheil der Gr. Fraw wittiben.Die Gr. Fraw Wittib, ist auff das Schloß Flecken, vndHerr
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Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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