Vorantwort.tern Herrn Gebrüderen allein geschehen / wil jemand hie zweifflender sehe / die allmeynende wissenschafft vnd kundebahre Notorietetalleinige Administration, vnnd Regirung beyder Elter HerrnGebrüder / folg der Vnderthanen / vnnd alle andere exercirte a-ctus Jurisdicionales meri & mixti Imperii an / wirdt sich gewiß-lich das vnrichtig zumahl vnwarhafft vorgeben / viel anders be-studen.(65.) Vnd deroselben würcklich zugebrauchen.In was Rechten solcher eygenthaͤtlicher gebrauch vnd appre-hensio violenta, deren nun zum offtermal begebener possession,(vel quasi) bestehe / Das darff keines weitlaufftigen außführens /besihe nur l. si quis in tantam. 7. C. unde vi l. Non ab re 10. C.eod. l. extat 13. ff. quod metus causa l. un. in fin. C. de suff. l. 54. C.de Decur.(66.) So wöllen wir vor GOTT.Non assumes nomen Domini DEI tui in vanum: Man kanvor Gott dem Allerhöchsten sich nicht bedingen / protestiren, viel-weniger verwahren/ vber solche sachen / die wider GOTT vnndseine heilige Gebott lauffen / hat GOtt nicht verbotten / seine nech-sten das seinige / mit / oder ohne gewalt zunehmen / denselben zuver-dringen / oder zuverstossen / wittiben vn weisen / vnmündige seugen-de kindlein / vnd andere krancke fromme hertzen zubetruͤben / ja gantzvnd gar ins Elendt vnd verderb zuvertreiben/ Es stehet da du soltdeinen negsten lieben als dich selbst / Du solt deinem bruder nichtsböses wünschen / viel weniger wiederfahren lassen / Du solt deinesnechsten Hauß/ Hoff/rc. vnd dergleichen nicht begeren/ Du soltwittiben vnd weisen / als deren threnen / durch die wolcken hindurchdringen / nicht betrüben / weniger vergewaltigen. Wie können dalldiese dinge miteinander bestehen / wo bleibt bedingnuß / wo prote-station wider GOttes deß Allerhoͤchsten willen vnd verbotte)67.) De
Druckschrift
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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