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Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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vnd Vorantwort.wust / sich der sachen entschlagen / darzu werden sie / beneben andernvnnd zum theil obangezogenen vrsachen, noch mehr erheblichegantz richtige bedencken gehabt haben / die zu seiner zeit weitläuff-tiger angezogen werden sollen.(62) Vnd hingegen.Solch vorgeben können beyde Eltere Herrn Gebrüdere zumalnicht glauben / sondra halten die Herrn Vnderhändler darzu vielzuredlich vnd auffrichtig / wissen auch dieselbe sampt vnnd sonderseines solchen herrlichen auffrichtigen vnd dapfferen gemühts / daßsie nicht allein diesen ohnweg nicht anhandt geben / sondern viel-mehr solche vnverantwortliche händel einzustellen / auffs trewlich-ste gerahten / Nicht zweifflendt J. J. G. G. werden das jenige / soderoselben zu ihrer höchsten verkleinerung / publicè vnd offentlich /wider die warheit beygemessen werden darff / auff jhro nicht ersi-tzen / Sondern mit offentlicher antwort / vnd notwendiger rettunggebürlich hindertreiben vnd jre vnschuld an tag geben lassen / wereaber ein oder ander wider zumal geschöpffte hoffnung dahin ver-leytet / gegen den oder dieselbe behalten beyde Eltere Herrn Gebrü-der jhr recht/ zusprach vnd befügnuß außtrücklich bevor.(63.) Wann dann dahero /ꝛc.Wie fein alles das jenige / was in diesem versicul biß auff diewörter jus quaesitum angezogen / vnnd recapitulirt wird / bestehe /das geben die marginalia mit wenigem zuvernehmen / vnd wilman sich dahin / biß die Apologi verfertigt / utiliter gezogen haben(64.) Vnser Jus quæsitum.Wo ist hie Jus quaesitum, wo vnbegebeac testatò conservirteposession, vnd mit was schein können die angezogene hüldigungspflichte beschienen werden? Es laufft alles contra manifestissi-mam veritatem evidentiam & notorietatem rei, Das Jus quae-situm ist nirgendts zufinden / die conservirte possession bestehet inlauteren somniis vnd die huldigungs pflichte / laut darüber auff-gerichter vnd mehr angezogener Instrumenten, sein beyden El-tern