Abtruckobberührten Pacten vnd Abschieden / alles ihres In-halts gelebdt seyn/ vnd vns die zahlungs ziehl richtigeingehalten würden/ ihrer vns geleisten huldigungspflichten nicht erlassen köndten / noch vns an vnser Pos-session jchtwas begeben haben wolten. Sondern es habeauch (36.) obwolgedachte Herrn vnderhendler vnd freun-de / vns auff vnser Gebrüder fermer seumnuß vnd nichthaltungsfall / beyzustehen / vnnd zu dem vnserigen vnsvöllig zuverhelffen / gantz verbündlich / vnd also sich ver-obligiret, daß wir vns darauff fest vnd sicherlich verlas-sen / vnnd biß zu (37.) erscheinung der abgeredten vnndprorogirten termin, vnsern Gebrüderen die Administrationder Wiedischen land vnd Leuth nachzusehen/ so viel daweniger bedenckens gemacht. Wir haben aber (38) sobald widerumb / vnd in vnauffhörlicher beharrligkeit /bißdahero gantz bekümmerlich / vnnd mit eusserstem vn-serm schaden im werck erfahren müssen: Daß alle ob-gedachte Practitata wo nicht ex professo zu vndergengli-chen vernachtheylung vnd ruin / von vnsern Gebrü-dern vnd jhren favoriten angesehen / jedoch ipso facto da-hin / wie weniger nicht zu der armen vnderthanen / vnndvnsers Gräfflichen Stammes eussersten verderben auß-schlagen/ vnd vnsere zu deß Stammes Wiedt wolfartauffnehmen vnnd gedeyen / angesehene intention, einenganlz contrari effect erreichen wöllen. In (39.) deme (1.) vnsnoch
Druckschrift
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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