vnd Vorantwort.gebilliget werden sollen / die prorogation der zahlung den 12. Aprilad 12. Maji ist ein schlechter vortheil / vnd soll je ein bescheidenercreditor nicht strack cum sacco paratus seyn / vnd auff gelt / gleichein hungeriger Wolff auff ein schäfflein warten.(30.) Creditorum befriedigungDie befriedigung der Creditorn stehet ohne das in der ElternHerrn Gebrüdern hand vnd gutem willen / vnd ist nirgends der be-zahlung halben ein gewisse zeit præfigirt, sonder bleibt nachmahlncæteris paribus bey dem erbiethen / vnd bey der moͤglichkeit / baldoder langsam zubezahlen / wann sie nur G. Philips Ludwigenvom halß gehalten werden.(31.) Alles in Hoffnung.Was hie angezogen / ist alles gebürlich gehalten / das geringsteaber / ja gar nichts an seyten Grave Philips Ludwigs / uti posteain Apologia apparebit latius.(32.) Damit die Stams verein.Wer den zweck der Stanis Verein in acht genommen / vnd dievnderthanen erleichtert / das weiset das gantze werck auß / ist noto-rium, vnd fast toti mundo kundtbahr.(33.) Erlangung einer Gräfflicher Residentz / darzu.Hieran hette es nie ermanglen können / wann nur Graff Phi-lips Ludwig folgen wöllen/ man gehe ins gewissen/ vnnd gedenckewie viel treffliche gelegenheiten von H. Befreundten vnd gebrü-dern vorgeschlagen/ ja auch an etlichen orten zuwegen gebracht/a-ber alles vergeblich. Vnd hat man nur auff das dritte Theil deßabgeschwornen Landts gezichlt / quo bono, eventus nunc docet.(34.) In massen dann auff den.Ist ein pur lauter vnd blosses vorgeben / vnd das gegenspiel imWeilbürgischen vertrag geradt zustaden.(3.) Vnd
Druckschrift
Vorantwort und Apologia, Das ist, Rettung, Erklärung, Protestation und Ersuchungsschrifft, Der Hoch- und Wolgebornen Graffen und Herrn, Herrn Johann Wilhelms und Herrn Hermans, Gebrüdern, Graffen zu Wiedt, Herrn zu Runckel und Ysenburg, etc. Ahn Die Röm. Keys. Mayestat unsern allergnedigsten Herrn, fortahn alle Christliche Potentaten, Churfürsten, Graffen und Herrn, Auch ins gemein, alle und jede Reichsstände, deren glieder zu- und angehörige, wes Standes und Würdens dieselbe seyn
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