133„ Pastoren, und alle die das Abentmal des Her-ren halten, allmal die Leuth, so sie zur Com-“ munion zugelassen, abzelen und ihre Zal nach“ die Partikel nemen, und was überig bleybt,das alsbald niessen, und nichts behalten, odereinsetzen, noch irgent hin tragen, oder fürstel-e' len (10).„ Soll die Beicht bleiben, doch also, dashinfür niemandt zu Erzehlung der Sünden ge-nöthiget werde, Aber gleichwol soll ein jeder eindemütige Bekantnüß thun, das er gesündigethat, um das im herzlich leid sey, das er Gott er-zürnet, es sey auch ernstlich sein Gemut, undWill, sein Leben zu beſſren (11).10) “ Auf Wege zu gedenken, das wirtuch-„ zu dem nötigen Dienst des Predigamts, habenmogen, auch das dieselbigen in guten Gewissen,unverhindert durch unbillige Beſchwerung, oderGelübden, Got anruffen, und selig leben mö-gen (12.11) “Hat ein jeder wohl zu erkennen dasein rechtglaubiges Fasten aus eigenem Selbstwil-„ ligem Gemut mus furgenommen werden, oderein(10) Bl. CXI(11) Bl. CXV.(12) Bl. CXVIII(13)
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Des catholischen Pfarrers zu Calenberg fortgesetzte Aufklärungen des aechten Actenstucks der Lästerung, Verläumdung und Unverschämtheit aus dem bönnischen Universitäts-Briefschranke
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133
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