79graben sucht. Und einen solchen in untergebenemFalle sogar ganz unbedeutenden, und unerheblichenZeug darf der Beschüldigte vor dem Richterstuhleseines Ertzbischofs, und Landesherrn stellen? Wel-che Kühnheit? Welche Blindheit?§. 7.Zum andern Zeuge wird der Cardinal Tho-mas De Vio Cajetanus mit einer merckli-chen Stelle aufgeführt, ohne anzuzeigen, wo sol-che Stelle sich finde. Solle man deshalben des be-sagten Cardinals ganze Schriften, die sehr vieleFolianten, und Quartbände ausmachen, nachsehen,und durchlesen, um zu erfahren, ob die ange-führte Stelle richtig seye? Oder solle man nichtvielmehr die Stelle vor der Faust nach dem ge-meinen Sprüchworte ablangnen, bis der Beklagteentweder anzeigt, wo sie steht, oder bekennt, daßer sie von einem, oder dem andern Schriftsteller,und von welchem geborget habe. Wann auch derCardinal geschrieben, daß Gott die Auslegungder heiligen Schrift nicht dem Sinne der altenLehrer, sondern der Schrift selbsten unter demUrtheile der Catholischen Kirche überlassen, undübergeben habe; bezeugt der Cardinal dann, daßein jeder die heilige Schrift nach seinem Sinne,und Eigendünckel auslegen dörfe, die Auslegungmöge ausfallen, wie sie immer wolle. Fallt da-mit nicht zugleich der ganze Zeug, und Zeugnüßhinweg; zumahlen der Cardinal ohnehin kein ganzunder-
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Des catholischen Pfarrers zu Calenberg fortgesetzte Aufklärungen des aechten Actenstucks der Lästerung, Verläumdung und Unverschämtheit aus dem bönnischen Universitäts-Briefschranke
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79
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