98und Rede von der Abhandlung (1), welche derAngeklagte bey der Inauguration der Universitätim Jahr 1786 vorgelesen, und welcher der Herrvon Dohm damahls beygewohnt hat. Wann nunder Herr von Dohm so, wie andere Deputirtenvon auswärtigen Universitäten der vorgelesenenAbhandlung den vollen Beyfall gegeben haben,folgt dann daraus nach Feders Logick, daß derHerr von Dohm, wie auch die Deputirten allenvorherigen, und nächgefolgten Abhandlungen desBeklagten den vollen Beyfall gegeben haben? Wiedarf ein Angeklagter sich wohl erfrechen, vor demRichterstuhle seines Ertzbischofs, und Landesherrnsolche Ungereimtheiten, und Gauckeleyen an-zuführen?(1) Wäre diese so gekrönte Abhandlung in der Entstehung,und Einweihungsgeschichte der KurköllnischenUniversität zu Bonn enthalten, hätten alsdannnicht weit imehrere, ja ganz Teutschland den vollenBeyfall geben können§. 22.Wer wird demnach glauben, daß der Ange-klagte das gesagt habe, was zu einer halben,will geschweigen, ganzen Rechtfertigung erforder-lich ist? Hat selbiger nicht vielmehr alles gethan,was die Unverschämtheit nur erlauben mag? Hater nicht sich, und dem Fürsten geschmeichelt, undals ein grosser Feind derer Fürsten die Wahrheitverhehlt, des Endes als ein Nabulist vor demFürſt⸗
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Des catholischen Pfarrers zu Calenberg fortgesetzte Aufklärungen des aechten Actenstucks der Lästerung, Verläumdung und Unverschämtheit aus dem bönnischen Universitäts-Briefschranke
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98
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