82sagen wohl, sie thun es aber selbst nicht.Lasset uns nun zusehen, ob dieses bey dem mitbeeden Augen sehen wollenden Ausleger nicht ein-treffe?§. 10.Vor allem ist mit dem Beklagten selbstenfest zu stellen, daß es weder auf die angeführtenZeugen, und Schriften, noch das grosse Schreib-werck, sondern blos darauf ankomme, ob derBeklagte solche Auslegungen der heiligen Schriftgemacht habe, welche wider die tridentinischeVerordnung anstoßen. Da der Beklagte sich des-falls auf seine Abhandlungen, und Schriften ab-beruft; so ist nichts natürlicher, nichts erforder-licher, als selbige nach der Ordnung zu durchgehen.§. 11.Erstens erklärt er (1) ihme so wenig glaub-lich zu seyn, daß Manna, oder ein gewisser Hö-nig in dem Himmel, oder der Luft zubereitetworden, als Heuschrecken im Monde können ge-bohren werden. Er schliest daher, daß Mannanur ein vielleichte aus Pflanzen geflossener, undaus der des Nachts gekülten Luft heruntergefalle-ne Saft gewesen seye. Ist diese Auslegung dertridentinischen Verordnung, und der heiligen Schriftſelbſten(4) De victu Joannis Baptistæ Cap. II. §. 8. pag. 30. lit. a.
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Des catholischen Pfarrers zu Calenberg fortgesetzte Aufklärungen des aechten Actenstucks der Lästerung, Verläumdung und Unverschämtheit aus dem bönnischen Universitäts-Briefschranke
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82
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