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Des catholischen Pfarrers zu Calenberg fortgesetzte Aufklärungen des aechten Actenstucks der Lästerung, Verläumdung und Unverschämtheit aus dem bönnischen Universitäts-Briefschranke
Entstehung
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30§. 11.Macht es dem Ertzbischofe, und ChurfürstenEhre, daß sein Canonist, oder Lehrer des geistli-chen Rechts solche Unsitten, und Verbrechen ohneBeyspiel in einem Pro memoria anzuführen sicherkühne, welches statt der Rechtfertigung zu denhoͤchsten Händen des gnädigsten Landsherrn gelan-gen solle? Legt er dadurch nicht eine öffentlicheGlaubensbekenntnüs ab, daß seine Ausschweifun-gen, und Laster dem Landesherrn gefällig, unddarum ihme erlaubt seye, sich dieser im Ange-sichte des Ertzbischofs zu rühmen? Bekennt ernicht zu glauben, daß seine Gesinnungen mit de-nen Gesinnungen des Ertzbischofs völlig überein-stimmen, und er selbige also der ganzen Weltohne einigen Abſcheu offenbahren könne? Verdientein solches Pro Memoria wohl, in dem Univer-sitäts Archiv zum ewigen Andencken aufgehaltenzu werden? Ja aller dingen, ja, um der Nachweltzu hinterlassen, daß Philipp Hedderich noch eingrösserer Irrgeist, und Schwärmer seye, alsPhilipp Melanchthon, und Martin Bucerus,welcher derley Aufklärungen ebenfalls zu Bonn,und in dem Ertzbischthume Cölln machen, undeine neue Vorschrift geben wollte, wie es in derKirche einzurichten?§. 12.Solle dann ein, oder anderer der hochwür-digen Domcapitularen, oder wie der Herausgeberschän-