Pabst für das sichtbahre Oberhaupt der Christca-tholischen Kirche, oder nicht? Erkennt er denPabst dafür, was kann dann verwegener, undfreventlicher verdacht werden, als einem Ertibi-schofe das Schreiben auf der Stelle zurückschicken,worinnen ein sonderbahrer Auftrag seiner Päbst-lichen Heiligkeit enthalten, anerwogen es schonganz rollkühn seyn würde, wann ein Mönch sei-nem Ordensbruder ein Schreiben, worinzen derbesondere Auftrag des Provincials, oder Gene-rals enthalten, auf der Stelle zurückschicken wür-de, mithin befahren müste, daß der Provincial,oder General den nach Mundart des ganz frey-denkenden Pfarrers Volckostern (2) zu reden,Flegel, und Schurcke durch den Bruder HansJacob, und Bruder Henrich (3) von dem Kopfebis zu denen Füssen begrüssen, und auf einigeJahren bey Wasser, und Brod einsperren liesse.Erkennt auch der Halb= oder Ermönch den Pabstnicht mehr für das sichtbare Oberhaupt der Kirche;so bleibt der Pabst jedoch noch nicht nur ein für-nehmeres Mitglied der Kirche, sondern auch einregierender Fürst, und Herr, sodann der Ertzbi-schof von Damiat dessen ansehnlicher Gesandter,wofür den letzten so gar diejenigen erkennen, wel-che keinen Päbstlichen Nuntius mehr kennen wollen.Ist dahero nicht überaus abgeschmackt, unver-schämt, schändlich und höchst strafbahr; daß einschlechter(2) S. III. Aufklärung Bl. 17(3) S. XXXV. Ausklärung Bl. 88
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Des catholischen Pfarrers zu Calenberg fortgesetzte Aufklärungen des aechten Actenstucks der Lästerung, Verläumdung und Unverschämtheit aus dem bönnischen Universitäts-Briefschranke
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