Druckschrift 
3 (1903)
Entstehung
Seite
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nach links schauend, Tonsur, rings um dieselbe wallendes Haar; dieDarstellung bricht an der Schulter ab, die Art des Gewandes nichtsicher erkennbar, scheint aber als Kutte gedacht. Legende von(heraldisch) rechts nach links laufend: SCS WIGBE; also Convent-siegel mit Wigbert, dem Schutzheiligen Hersfelds. Die beiden Ur-kunden ergeben sich demnach als Abt- und Conventausfertigung. DieSiegel nach Bild und Legende (Nominativ statt später im 12. und13. Jahrh. Genitiv) durchaus zeitgemäss (vgl. Ilgen, Ueber die Siegelgeistlicher Corporationen, Westfäl. Siegel des Mittelalters 3. B. Ein-leitung).

Datirung: Kaiserzeit Heinrichs III. (imperatore Heinricho), dazustimmt auch, dass Wilhelm (IV. aus dem Hause der Grafen von Wei-mar), der hier bereits als marchio erscheint, diese Würde erst nach1046, nach dem Tode des Markgrafen Ekkehard II. von Meissenerlangte (vgl. Posse, Cod. dipl. Saxoniae regiae I. Abtheil. 1, 69 ff.)Abt Meinher v. Hersfeld 1035105g, Erzbischof Bardo v. Mainz 10311051 Juni 10 oder 11. Die Datirung ist daher nur auf den 1. August10471050 zu beziehen (dies die Einreihung Dobeneckers). Inner-halb dieser Zeit spricht die Zeugenschaft eines kaiserlichen Kaplansund des kaiserlichen Schenken für ein Jahr, in welchem der Hof zujener Zeit in Wiehe selbst oder in der Nahe weilte. Das trifft nurfür 1050 zu. Heinrich III. war am 16. Juli in Nürnberg und zog vonda über Thüringen 'Würzen a/d. Saale August 3) nach dem Harz(vgl. E. Müller, Itinerar Heinrichs III. S. 83). Das Epitheton »beatissimus«bei Bardo könnte an sich wohl dahin gedeutet werden, dass Bardodamals bereits gestorben war. Thatsächlich ist es blosse Verlegenheits-bezeichnung des noch Lebenden, da der Schreiber das eine der beidenständigen Epitheta für geistliche Personen »venerabilis« in auffälligerWeise für den Kaiser vorweg genommen hatte und das andere »reve-rentissimus« für seinen Abt verwandte.

Bedeutendes Interesse gewinnt die Urkunde noch durch die Per-sönlichkeit des Schenkers: Es ist der thüringische Edle Günther, derSchüler Godeharts (Abtes von Altaich und 10051012 auch von Hers-feld , späteren Bischofs von Hildesheim), der 1006 erst in Hersfeld,dann in Altaich Mönch wurde, sich aber schon das dritte Jahr in dieZelle Rinchnach im Bayerischen Wald zurückzog, daselbst eine be-deutende Wirksamkeit entfaltete und als Eremit zur Berühmtheit ge-langte und 1045 starb (vgl. über ihn Hirsch, Jahrbücher Heinrich IL2, 33 ff., Bresslau in der Allg. Deutsch. Biographie, Hauck, KG. Deutsch-lands 3, 630 ff.), und weiter dann noch durch die auf denselben Gün-ther zurückgehende Urkunde, Dobenecker, Reg. Thur. 1 Nr. 629,Wcnck, Hess. Landesgesch. 3 b , 40 Nr. 42. Ganz verunglückt ist dieAnnahme Dobeneckers, der nur diese frühere Urk. auf den EremitenGünther, unsere aber auf einen anderen Günther aus gleichem Ge-schlechte bezieht. Die in beiden Urkunden wiederkehrende Erwäh-nung seines Bruders Sizzo und seiner Brudersöhne, die im wesentlichengleichlautende Aufzählung der Orte, in denen Vogteirechte gewahrtwerden, wie überhaupt die starke und zum Teil wörtliche Benutzungder älteren Urkunde durch unsere jüngere, stellt die Identität der Per-sönlichkeit ausser Frage (auf Benutzung der Vorurkunde geht unter andermZ. 810 die dienstrechtliche Bestimmung der Stellung von 5 Gewapp-neten zur Slavenheerfahrt zurück). Die Rechtshandlung der erstenUrk. Dobenecker Nr. 629 gehört in die Zeit von 10051006; ihreNiederschrift selbst kann aber nach der höchst merkwürdigen Datirung»sub priore Heinricho rege« erst erfolgt sein, als ein anderer Heinrich,Heinrich III., regierte. Dies wird schlagend durch den Schriftbeweisbestätigt; denn Dobenecker Nr. 629 ist von gleicher Hand geschrieben,wie die von mir reproducirte Ausfertigung unserer Urkunde'). In derZulässigkeit solcher verspäteter Ausfertigung ( bei Dobenecker Nr. 629liegen zwischen Handlung und Beurkundung reichlich 40 Jahre!)liegt gerade ein charakteristisches Merkmal der älteren deutschen Ur-kunde und vor allem aus der Uebergangszeit vom 10.12. Jahr-

1) Da eine Versendung dieser früheren Urkunde wegen des schadhaften Siegelsnicht zulässig war, wurde mir durch das kgl. Staatsarchiv zu Marburg eine Photo-graphie derselben angefertigt, für welches liebenswürdige Entgegenkommen ich hier-durch meinen besonderen Dank abstatte.

hundert. Wenn die Sorge für die Beurkundung allein dem Empfängeranheim gegeben war, dann stand es auch in dessen Belieben, o b erauf urkundliche Aufzeichnung der Rechtshandlung überhaupt Werthlegte, und wie und wann er sie vornehmen wollte. In unserem Falle istes bezeichnend, dass sie unterblieb, so lange der Schenker, von dessenSeite ein Bruch seiner Vergabungen ganz ausgeschlossen war, lebte,dass sie aber erfolgte, nachdem er gestorben war und von Seite derErben vielleicht Einspruch befürchtet wurde (Günther f 1045, aus derKaiserzeit Heinrich III. die Urkunde, deren Rechtshandlung selbst-verständlich ebenfalls in viel frühere Zeit zurückreichen muss).

Eingehend werde ich über die Eigenthümlichkeiten und das Ver-hältnis beider Urkunden zu einander und zur Vita Godehardi in einemgesonderten Aufsatz handeln; hier nur für verspätete Beurkundung einpaar Belege: Wirtemberg. ÜB. 3, 429 Nr. 927 (1239): facta est autem hecnostra donatio ante multos annos, sed quia super ipsa donatione Miliumconfectum fitit iustrumeufu/u, venerunt ad nos Ulricus cellerarius de Salemet Sifridus prepositus saneti Michahelis apud Ulmam in Insula postulantesa nobis, ut et donationem preteritam innovaremus et scripta seu sigillonostro eam firmaremus. Sickel, Mon. graph. VII, 2, Konrad I., Erz-bischof v. Salzburg (11061147), urkundet als tfelicis memorie«.

Noz<erit omniu(m) fidelium tarn presentiu(tn) quafm) etfuturoru(m) iudustria . qualiter quida(m) nobilis liomo Guu-therius nomine tradidit decem mansos ex hereditario prediosuo et de predio ßlioru(m) fratris sui Sizo tiomen habentis inlocis Salzaha Ottinscvoha . a/idam Meinhcri venerandi abbatisntiliti Lanpreht notnen habenti . et uua etiam Rodol/o predicti !Guntherii 7<assallo . eo tenore quod idem Lamprelit et Rodolfeosdem mansos in cuiuscumq(ue) manus predictus abbas petat jtradant . et si quis haue traditione(m manu p 'ro)mptam fran-gat. ipsc Gunthcrius et heredes eins mansos reeipiaut in pfroj-5 p(r)ia idprius. || Ipse etiam liuius pfreidii affirmatione pepigitse ipsum et filios eins ßliosq(ue) fratris advocatione(m) supfer)hec loca habituros Ordorf. Wechmar . Collithi . Waltsazi .cum suis pcrtiih utiis. Quod si hec advocatio las quibus nuncp(ro) beneficio data (zweites a von gleicher Hand unter dieZeile gerückt) est ablata et aliis umqua(m) tradita fuerit.heredes Guntherii mansos suprascriptos in usus suos reeipiaut.Quisquis au(tem) \ hanc advocatione(m) hoc pacto teneat . utipsius abbatis miles sit . et quinq(ue) scutatos ad orieutalespartes in expeditionem mittat, et Ais etiam abbas victusnecessaria prebeat. Huius traditio?iis festes (zweites t ausursprünglich s(?) corr.) sunt isti. Engelprcht capellanus im-peratoris ' Odo comes . Willihelm marchio . Otto comes . Gebe-hart. Gerlach comes. Reginhard pincerna imperatoris. Odal-rich. ' Bertholt (von hier an andere Tinte und spitzere Feder,aber gleiche Hand). Wego . Hugolt . Hard . Erchenbold .Suidiger. Albvvin p(re)positus . Albwin . Albolt . Mazaclio .Altbolt (durch das Siegel verdeckt). Tiemar . Azilin . Dingolf.Romunt . Folchani . Diedolf . Benneclw Reginhard . Siger .Heriprath. Hec aute(m) acta sunt in castello . q(uo)d vocaturWild . in kalcndo augusti et ad vineula s(an)c(t)i Petri. reg-nante venerabili imperatore Heinricho . et beatissimo Bardoniep(iscop)o p(ro)curantc Magonziam . et reverentissimo abbateMcinhero regente Herespheldensis ecclesie abbaziam. (SI.)Tafel 83. Kaiser Heinrich III. schenkt der von ihm gegründetenKirche zu Goslar die Burgwart Sollnitz. Goslar 1050 November 24.Original im Stadtarchiv zu Goslar, Größe 62 X 44 cm, hier etwa umV4 verkleinert. Stumpf Nr. 2393, Heinemann, CD. Anhalt. 1, 101,Nr. 126, Bode, Goslarer ÜB. 1, 135, Nr. 47. Gegenüber der unge-lenken Schrift der Königsurkunden des 10. Jahrh. (vgl. Tafel 78) zeigtdie der Salierzeit grössere Regelmässigkeit, gefalligere Formen, reich-lichere Verwendung der Kürzungen, stärkeres Hervortreten der Schaft-brechung. Im Einzelnen vgl. man über die Salierurkunden die Be-arbeitung derselben durch Bresslau in den Kaiserurk. in Abbild. Lief. IIund IV. Als Neuerung wird unter Heinrich III. das sogenannte Signumspeciale oder Beizeichen eingebürgert, das, wie in unserem Falle, an

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