Druckschrift 
3 (1903)
Entstehung
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INHALT DER TAFELN.

Tafel 71.

a) St. Gallener Urkunde 752 April 14, Original im Stiftsarchiv zuSt. Gallen I. 8, Wartmann ÜB. von St. Gallen 1, 17 Nr. 15. Aufnahmeganz unmerklich verkleinert (das Original c. 24X13 cm; Ränder un-gleichmässig). Die Tafel eröffnet die aus dem einzigen überhaupt er-haltenen reichlicheren Bestand von Originalen älterer deutscher Privat-urkunden ausgewählten Beispiele (weitere auf T. 72, 74, 76a und 77.Vgl. über die St. Gallener Originale, ihre Schicksale und ihre ErhaltungWartmann in der Einleitung zu seinem Urkundenbuch). Die schlichte,formlose Ausstattung ist der älteren deutschen und italischen Ur-kunde gemeinsam; eine Aenderung auf deutschem Boden tritt erstein, als man sich seit dem 11. Jahrhundert bemühte, es in Schriftund Beglaubigungsformen der Königsurkunde gleich zu thun. DieSchrift ist eine Cursive, die sich von jener der gleichzeitigenfränkischen Reichskanzlei (vgl. Kaiserurk. in Abbild. I, 1) doch selbst-ständig hält und in der breiteren Formung der einzelnen Buchstabenund den starken Ansätzen des a den Uebergang zum italischen Schrift-wesen bildet. Gemeinsam mit der Schrift der fränkischen Reichs-kanzlei ist die eigenthümliche Kürzung für u (vgl. Z. 2 videtur, Z. 3uuillaarius, Z. 11 puplici und den weitergehenden Gebrauch dieserKürzung beim Relativum Z. 1 qui, dementsprechend Z. 3 dereliquid)und die Verwendung der Kürzung von pro zur Bezeichnung von per(Z. 4 pervinit, Z. 8 permaniat; vgl. für beide Eigenthümlichkeiten diemehrfachen Beispiele in der Urk. K. Theuderich III. Heft I, Taf. 10).Ueber die Schrift dieser St. Gallener Urkunden im Allgemeinen seibemerkt, dass im 8. Jahrhundert reine Cursive und eine Art Ueber-gangsschrift (vgl. Taf. 72) nebeneinander hergehen, dass ziemlich genaumit dem Beginn des 9. Jahrhunderts zum ersten Mal reine fränkischeMinuskel eintritt und dass etwa im 3. Jahrzehnt des 9. Jahrhundertsdie alte Cursive verschwindet. Den letzten Zeugennamen (Z. 13 letztesWort) vermochte Wartmann nicht zu lesen; sicher irrig ist die Lesungtileri im alten Cod. tradit. S. Galli und bei Neugart; das Wort be-ginnt mit der Cursivverbindung ei, nicht ti (vgl. Z. 4 augustinse undVerbindungen mit anderen Buchstaben Z. 1 constructus, Z. 3 quantum-cumque, deren charakteristisches Merkmal darin besteht, dass derfolgende Buchstabe ohne Kerbung an das t angeschlossen wird,während umgekehrt bei der Verbindung von e mit dem folgendenBuchstaben diese Einkerbung stets erfolgt); Schriftbestand daher eileriund darüber das Zeichen für u, das hier im Auslaut wohl eher fürus zu deuten sein wird. Ueber die Datirung der Urkunde vgl.Wartmann a. a. O.

b) St. Gallener Urkunde 764 September (12), Original imStiftsarchiv zu St. Gallen I. 32, Wirtemberg. ÜB. 1,9; Wartmann ÜB. v.St. Gallen 1, 43 Nr. 42. Unsere Urkunde eröffnet die Reihe derFälle, in denen uns ausser der Originalurkunde auch noch das Conceptoder richtiger der Vorakt erhalten ist, der in unmittelbarem Anschlussan die Rechtshandlung niedergeschrieben wurde und den Zweck hatte,die für die Ausfertigung der Vollurkunde nöthigen sachlichen Anhalts-punkte zu liefern; am ständigsten enthielten diese Vorakte die An-führung von Besitz und Hörigen und die Aufzeichnung der bei der

Rechtshandlung anwesenden und an ihr betheiligten'Zeugen (vgl. überdiese St. Gallener Vorakte oder Concepte Bresslau Forsch, z. deutsch.Gesch. 26, 54 f.). Bei unserer Urkunde wurde dieser Vorakt entlangdem Rand des schadhaften, durch ein grosses Loch entstellten Theilesdes Pergamentblattes geschrieben, der nach Fertigstellung der Rein-ausfertigung abgetrennt werden sollte. Dies unterblieb, und unsereUrkunde bietet dadurch neben Wartmann Nr. 412, wo in ähnlicherWeise ein Vorakt in knappen Schlagworten den rechten Rand entlangaufgezeichnet wurde (trad. Reginfrid . quiequid in villa Perc. census ILmald. et omnis proereatsio . Tagapret advocatus) das einzige erhalteneBeispiel des Nebeneinanderstehens von Vorakt und Ausfertigung. Eslässt sich daher auch nicht feststellen, in welchem Ausmass diese Artvon Aufzeichnung neben der noch in zahlreichen Beispielen erhaltenenEintragung des Voraktes auf der Rückseite der Urkunde (vgl. Tafel 74)geübt wurde. (Eine Verbindung beider Formen bedeuten WartmannNr. 186, 334 und 416, Concept auf der Rückseite, aber theilweise' undin Nr. 416 sogar bis auf wenige Worte weggeschnitten; vgl. übrigensdie Urkunde Tafel 72 b, deren oberer Rand erst nach Fertigstellungder Schrift beschnitten und von welcher daher möglicherweise eindem unseren ähnliches Concept abgetrennt wurde.) Wartmann hieltauch die Ausfertigung der Urkunde wegen der fehlenden Eingangs-formel und der Lücke im Context für blossen Entwurf. Dem stehtaber die von anderer Hand, und zwar anscheinend derselben, welcheden Vorakt schrieb, beigefügte Completirung der Urkunde durchSchreiberzeile und Datirung entgegen. Sicher aber leidet die Urkundean mehrfachen Unregelmässigkeiten. Die Z. 8 11 stehende Klausel(et post obitum meum fatiam venire) müssten wir als Füllung derLücke nach Z. 6 erwarten. Durch die Einfügung an ganz falscherStelle gebrach es schliesslich an Raum für die Aufnahme der Hand-lungszeugen. Vielleicht war dies sogar der Grund dafür, dass manden Vorakt, der allein die für die ältere deutsche Privaturkunde sowesentliche Zeugenführung enthielt, bei der Urkunde beliess. Auchdie Datirung der Urkunde bereitet Schwierigkeiten. Der 2. Septemberfiel innerhalb der Regierungszeit Pippins nur 752 und 758 auf einenSonnabend. Mit diesen beiden Jahren ist aber das Regierungsjahrganz unvereinbar (XIII statt I und VII). Wahrscheinlicher ist esdaher, mit Wartmann einen Irrthum in der Tagesbezeichnung oderWochentagsangabe anzunehmen (der 1. September 764 war ein Sonn-abend, der 2. ein Sonntag). Von ganz bedeutendem Interesse istdie Schrift. Die Urkunde ist in reiner Buchschrift, nicht in Urkunden-schrift, und, wie ich nicht zweifeln möchte, im Kloster St. Gallenselbst geschrieben; sie erinnert mehrfach an das St. Gallener Sacra-mentar, das sich zu Beginn des 9. Jahrhunderts im Besitz des BischofsRemedius von Chur (800 820) befand (Pal. Soc. I. Taf. 185), undweist alle Eigenthümlichkeiten auf, die man bisher der sogenanntenlangobardischen Schrift zuzusprechen pflegte. (Vgl. Traube, Palaeo-graphische Anzeigen, Neues Archiv 26, und Peronna Scottorum,Münchener Sitzungsberichte, phil. hist. Cl. 1901, 471472, auf dessensachkundige und sehr beachtenswerthe Ausführungen ich verweise,dessen Bezeichnung »Schrift von Corbie» ich aber nicht ganz folgen