Mühlbacher 205 (201). Original im kgl. bayr. Reichsarchiv zu München.Dronke CD. Fuld. 38 Nr. 60; MG. DD. Karol. Nr. 116 Anm., künftigauch Tangl ÜB. von Fulda 1, Nr. 67; an beiden Stellen und beiMühlbacher a. a. O. auch Nachweis anderer, älterer Drucke. Jetztauch Lichtdruckfacsimile bei Chroust, Mon. palaeogr. Serie I. Lief. 5, 7.Ich stelle hier fest, dass die Aufnahme für meine Schrifttafeln bereitsvor dem Erscheinen dieser Lieferung erfolgt war und dass ich schonMittheil. d. Instituts f. österr. GF. 21, 542 auf die Bedeutung dieserUrkunde hingewiesen hatte. Als Original ist unsere Urkunde aller-dings nur mit einiger Vorsicht und Einschränkung zu bezeichnen.Während uns bei gleichzeitigen St. Gallener Urkunden die Einhaltung-bestimmter Beglaubigungsformen und das Vorhandensein eines reichenVergleichmaterials ein Urtheil über die Originalität dieser Stücke er-möglicht, das dem über gleichzeitige Königsurkunden an Sicherheitkaum nachsteht, entbehrt unsere Urkunde einer solchen Beglaubigungund steht als Denkmal für Fuldaer Urkundenschrift aus dem erstenJahrhundert des Klosterbcstandes so gut wie allein. Die eigenthüm-liche Schrift mit ihren Mischformen zwischen Minuskel und Urkunden-cursive erschwert noch die Vergleichung mit anderen Schriftdenk-mälern. Ein sicheres palaeographisches Urtheil ist daher kaum möglich.Zum Vergleich wüsste ich aus dem 8. Jahrhundert nur die von einemin der Reichskanzlei sonst unbekannten, daher wohl beim Empfängerzu suchenden Schreiber herrührende Hersfelder Urkunde Karls d. Gr.Mühlbacher 255 (246), Kaiserurk. in Abbild. I. 4 heranzuziehen. Auchsie zeigt schmucklose, in der Hauptsache noch cursive, aber dochauch mit vielen Uebergängen zur Minuskel versehene Schrift. IhrGesammtcharakter macht zwar älteren Eindruck afs jener der FuldaerUrkunde, würde aber die Zuweisung der letzteren ins 8. Jahrhundertnicht ausschliessen. Um so bestimmter geschah dies von Seiten derGermanisten. Kossinna, Ueber die ältesten hochfränkischen Sprach-denkmäler, Quellen u. Forsch, z. Sprach- u. Kulturgesch. 46, 93rückte sie aus sprachlichen Gründen in die Zeit zwischen 841—850herab, und diesem Ansatz schloss sich jetzt auch Chroust an. Daich so weit herab ins g. Jahrh. aus palaeographischen Gründen kaummitgehen konnte, erbat ich mir nochmals freundliche sachkundigeAuskunft von Edward Schröder-Göttingen, der sie folgendermassenertheilte: »Es ist von sprachlichen Erwägungen aus vollständig aus-geschlossen, dass die uns überlieferte Urkunde gleichzeitig sei, anderer-seits ist sie von Kossinna mit unzureichenden Gründen zu weit hinab-gerückt worden. Zuzugeben ist unbedingt, dass sie nicht ins 8. Jh.gehören kann, und auch den terminus ante quem non 812 möchteich festhalten, weniger wegen der durchgehenden Schreibung th imAnlaut (sie betrifft nur Formen des Artikels) als wegen des ou stattau in houbit (einmal) und houg (3 mal 1 , das für Fulda nicht vor 812(bei dem hierin durchaus zuverlässigen Pistorius, vgl. Edw. Schröder,Mittheil. d. Instituts f. österr. GF. 18, 26) bezeugt ist und bis 825entschieden die Vorherrschaft gehabt hat. Als terminus ad quemsetze ich das Jahr 822 an und zwar wegen des constanten — berahtder Personennamen (3 mal). In der Schreibung dieses zweiten Com-positicnstheils zeigt die Vatikanische Hs. der Fuldaer Totenannalen(MG. SS. XIII) folgenden charakteristischen Wandel: Die zweisilbigeForm — beraht, — peraht — berath — perath — berat — perathat von 77g bis 822 das entschiedene Uebergewicht: 37 Belegenstehen 6 für die einsilbige gegenüber, davon fallen 4 in die Jahre803 bis 813, einer ganz an den Schluss. Von 823 bis 850 aber(weiter brauchen wir nicht herabzugehen) dominirt die einsilbige Formvollständig: 38 Belege für braht — praht — brath — brat — prat,und nur ein einziges peraht (z. J. 842).«
Diesem Ansatz von 812 bis 822 vermag ich aber auch vomStandpunkt des Schriftwesens sehr wohl zu folgen. Die Schrift derHammelburger Grenzumschreibung hat im Gesammtcharakter gewisseAehnlichkeit mit der Fälschung des Pippinprivilegs (Facs. bei Herquet,Specimina diplom. Fuldensium Taf. I), für deren Entstehung ich dieannähernd gleiche Zeit (um 810) nachgewiesen habe (Mittheil. d. In-stituts f. österr. GF. 20, 193 ff., vgl. S. 250; vgl. die ti-VerbindungTaf. 73 Z. 2 abbati und Herquet Taf. I. Z. 3 legitima, die häufigen
nt-Verbindungen mit Herquet I. Z. 10 sententiam; auch die Ober-schäfte zeigen gewisse Aehnlichkeit; verschieden sind die z).
In einem ist Chroust rückhaltlos beizustimmen, dass die so ver-spätete Ausfertigung auf Grund einer aktartigen Notiz als Vorlageerfolgte, die bereits alles wesentliche, darunter wohl auch die Datirung,enthielt. Wegen der Deutung dieser Datirung erheben sich weitereSchwierigkeiten. Die der zugehörigen Königsurkunde lautet: Dataseptimo idus ianuarias anno nono et tertio regni nostri (777 Januar 7).Während alle älteren Bearbeiter davon überzeugt waren, dass dieSchenkungsurkunde der Grenzumschreibung voranging, und diesedementsprechend zum 8. Oktober 777 einreihten, kehrte Mühlbacherunter der Voraussetzung, dass in der Grenzumschreibung nach itali-schem Regierungsjahr, und zwar vom richtigen Epochentag an (774Mai 30—Juni 2), gerechnet sei, die Reihenfolge um, begründete seinenStandpunkt Mittheil. d. Instituts f. österr. GF. 3, 308 f. näher undbehielt ihn in der Neubearbeitung der Regesten und der Ausgabeder Karolingerurkunden bei. Der Sachverhalt stellte sich darnachso: Rechtshandlung (Schenkung von Hammelburg an das KlosterFulda) ohne Beurkundung, Ausführung der Schenkung durch die Be-sitzeinweisung (776 Oktober 8), nachträgliche Beurkundung der Schen-kung (777 Januar 7); den Ausnahmefall der Priorität der Ausführungs-vor der Vergebungsurkunde hatte Mühlbacher a. a. O. in scharfsinnigerBeweisführung durch mehrere ganz gesicherte Beispiele belegt. SeineDeutung fand den Beifall der Diplomatiker (Bresslau, Urkundenlehre718; Redlich, Mittheil. d. Instituts f. österr. GF. Erg. B. 6, 11).Nach meiner Ueberzeugung ist sie trotzdem unhaltbar. Berücksich-tigung, geschweige denn alleinige Zählung der italischen Regierungs-jahre ist in den Hunderten von fränkischen Privaturkunden aus derZeit Karls d. Gr. ganz unerhört. Man muss daher entweder Zählungnach fränkischen Regierungsjahren voraussetzen und die Grenz-umschreibung zum 8. Oktober 771 (mehr als 5 Jahre vor der Schen-kungsurkunde !) einreihen — und die Möglichkeit dieser Lösung lässtjetzt Chroust a. a. O. offen —, oder, wenn man dies mit Mühlbacher,dem ich hierin vollkommen zustimme, für ausgeschlossen hält, an-nehmen, dass die Jahresangabe der Grenzumschreibung aus einerVorlage geschöpft ist. Diese Vorlage ist aber keine andere, als dieSchenkungsurkunde Karls d. Gr., die sich dadurch schlagend als dasprius erweist. Bei flüchtiger Benutzung von deren Jahresangaben»anno nono et tertio regni nostri« wurde die letztere Zahl allein abge-schrieben und der Tag der Grenzumschreibung beigefügt. Aus demUmstände, dass die Jahreszahl nicht berechnet, sondern aus der Königs-urkunde abgeschrieben wurde, erklärt sich auch, dass von einer Be-achtung des richtigen Epochentages in unserer Urkunde keine Redesein konnte.
Anno tertio regni piissimi regis caroli mense octob(ri) VIIIid(its) octob(ris) reddita est vestitura traditioins praedicti regis |in liamalunburg sturmioni (u aus o corr.) abbati per nidhardumet heimonem comites et finnoldum atqite guntliramnuni j vasallosdominicos coram his testibus . hruodmunt . fastolf . uuesant .uuigant. sigibot. suuidberaht '■ sigo . Jiasmar . sauidgcr . elting.egihclm . gerimig . attumar . bruning. engilberaht . leidrat .siginand adalman . amalberaht. lantfrid. eggiolt. et descriptus5 est atque consignatus idem locus undiq(ue) his \ terminis. Post-quavi iitraverunt nobiliores terrae illius ut edicercnt vcritatemde ipsius fisci qnantitate \ primum de salu iuxta teitenbah incaput suutn . de capite teitenbah in scaranuirst. de scaranuirste jin caput staranbah . de capite staranbah in scuntra . de scuntrain meudichenueld . deinde in thie teofun j gruoba . inde inennesfirst then imestaron . inde in perenfirst. inde in Orientalecaput lütibah . inde j in lütibrunnon . inde in obauentig uuiues-10 sol . inde in obauentig uuinestal . inde in then burguucginde in otitalcs houbit. deinde in thie michilun buochun . indein blcnchibrunnon . [beim Oberschaft des zweiten b die Schriftabgerieben] inde ubar sala \ in thaz marcköug . inde in thenmatten uueg. inde in thie teofun clingun . inde in hunzesbah . \in eltingesbrunnon inde in mittan cichiuabers: . inde in hilti-