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1 = Abth. 1, Bildnerei (1857)
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XANTEN.

zahllosen Wallfahrer, um die Kassen zu füllen. 16 Nachdem nämlich 1228 Xanlen von CölnStadiprivilegien, Befestigungs-Erlauhniss und Zollfreilieiten aller Art empfangen halte, ginges doch bald an Cleve über. Anfangs um 1321 als theilweiser, dann 1414 ganz als Pfand-besitz, und etwas später 1444 als Eroberung. Johann, Sohn Herzogs Adolf von Cleve, er-oberte die Stadt, welche Eroberung ihm sein Vater Hess; Xanten war gegen Bestätigungseiner Privilegien damit zufrieden, 17 und der neue Besitzer liess sich jene Münze mit derAufschrift prägen:

Joannes Trojanorum rex.Monneta trojae minoris.Der clevische Gehieter warf auch den Abglanz seiner burgundischen Praehtliebe aufden neuen Besitz. Man beging hei besonders freudigen Ereignissen zu S. Victor eine Feier,die darin bestand, den kostbaren Beliquienschrein des Heiligen von hohen Personen aus derStiftskirche in die Kapelle auf dem Fürstenberge und zurück tragen zu lassen. Man nanntediese Processionen Victorstrachten. Die ersten aufgezeichneten fanden im Jahre 1315 und1375 statt. Herzog Adolf von Cleve im Geleit von 360 Processionen hielt eine solche 1421.Allein die grossartigsle dieser Victortrachten fand 1464 statt: Johann und seine Söhne, um-geben von königlicher Pracht, trugen den Schrein und 300,000 Gläubige folgten. Wall-

über die Statuten und Einrichtungen des xantener Stiftes überliefert wird, und ist aus andererQuelle abgedruckt bei Binterim etc. Urk. 41. Auf jenen Synoden balte der Propst fast vollständigdie Rechte des Bischofs: seiner Jurisdiction unterlagen alle Streitigkeiten, hauptsächlich überäussere Dinge, über Einkünfte und Besitzungen und Kirchenverwaltung; er halte die Rechte undStatute aller ihm untergeordneten Kirchen zu schützen und in streitigen Fällen zur Entscheidungzu bringen; auch die diseiplinarische Gewalt üble er bis zu einem gewissen Grade aus mit Vor-behalt der dem Erzbischof reservirlen Fälle. Vgl. über die Rcchle des Propsles überhaupt diecölner Synode von 1260, c. 11. Jedoch tritt für Xanten noch der besondere Fall ein, dass diePfarre zu Xanten und die ihr annexen Kirchen der Jurisdiction des Propsles entzogen waren undunter der desDecans von Xanlen standen, welcher in diesem Umkreise die vollen Rechte eines Ar-chidiacons hatte. S. Binterim etc. Lih. Procurat. elc. II. S. 4. Ja, diese Rechte des Decansgingen so weit, dass ihm selbst der Propst bei seiner Inslallirung Gehorsam schwüren mussle undnur mit dessen Erlauhniss im Capitel erscheinen durfLe; so dass sich in Xanten die Gerechtsamedes Propsles auf die Oberaufsicht über die äusseren und zeillichen Verhältnisse des Stiftes be-schränkten. S. xantener Manuscript in Berlin Fol. 2 und 6. Die Rechte des xantencr Archi-diaconats sowohl im engeren als auch im weiteren Sinne wurden sehr aufmerksam gewahrt, viel-fach bestäligt von Kaisern, Erzbischöfen und Päpsten, wie eine grosse Anzahl von Urkunden, be-sonders bei Binterim, lehren; im Jahre 1236 verbrüderte sich das Stift Xanten mit dem von Bonnund St. Gereon zu Cöln zu gegenseitiger Hülfleistung in geistlichen und weltlichen Dingen, na-mentlich zur Aufrechthaltung ihrer Rechte dem Erzbischofe gegenüber (Binterim etc. Urk. 96),wie ebenfalls mit Mainz (Binlerim elc. Urk. 97). Alle einzelne Aemter im Capitel waren genaubeslimmt und mit festen Rechten und Pflichten umschlossen. Xantener Manuscript in Berlin Fol.6 ff. Der äussere Besitz mehrte sich von Jahr zu Jahr; mehre Salhöfe mit abhängigen Latenhöfenwaren dem Stifte annex; Lacomblet Archiv etc. I. S. 163; von Abteien und Pfarren flössen ihmgrosse Abgaben zu; so dass es gewiss mit Recht in allen Beziehungen für eins der grösstenund wichtigsten Arckidiakonate gilt.

16. Mooren bei Spenrath III. S. 80. Schollen S. XIII.

17. Lac. III., 188. 851. 965. 968. IV., 275. 285. 289. 416.