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Geschichte der Herzöge von Zähringen
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585
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i. J. 1120 ist Konrad. 585

mit der Stadt Freiburg das Geringste zu thun.) Es ergiebt sich: die ältesten Theile gingenvon Konrad aus, als er nichts weiter als Grundherr war; die Zweitältesten Theile beziehensich auch nur auf den Grund- und Stadtherrn, aber müssen ihn doch dux nennen, denn daswar Konrad seit 1122 und sein Rechtsnachfolger in der Stadtherrschaft war es ebenfalls. DieZweitältesten Theile sind also nach 1122 gegeben; und sie sind ferner vor 1178 gegeben,denn sie finden sich in den Rechten von Plumet = Freiburg i/Ü. entweder ganz und gar oderdoch benutzt wieder. - - Von § 16 an beginnen dann Zusätze einer späteren Periode, dievon dem dux nicht mehr sprechen, deren theilweiser Kern aber auch schon vor 1178liegt; so hat z. B. § 92 der Handfeste von Freiburg i/Ü. (Gaupp, Deutsche Stadtrechtedes MA., Breslau, 1851 u. 1852, Bd. II 82 ff.) eine gewisse Aehnlichkeit mit § 39 der Urk.Konrad's, und § 144f. dort mit § 35 hier; dennoch möchte ich nicht geradezu behaupten,dass der ganze vorliegende Text derUrk. Konrad's" schon 1178 in der jetzigen Form ab-geschlossen war.

Eines freilich rückt diese hier abgelehnte Annahme sehr nahe. In dem Text desspäter zu besprechenden Stadtrotels von Freiburg i/B. aus dem 13. Jahrhundert findetsich ein Zolltarif (§§ 1214 des Abdrucks bei Schreiber, ÜB. der Stadt Freiburg imBreisgau. I 1. Freib. 1828), den ganz ähnlich das Recht von Flumet (§§ 74 u. 75), dagegendie Urk. Konrad's nicht hat. Am nächsten läge gewiss, zu sagen:noch nicht hat" undzu folgern: das Stadtrecht in derUrk. Konrad's" lag geraume Zeit vor 1178 abgeschlossenvor, dann kam ein Zolltarif dazu, der 1178 bei der Ucbertragung des Freiburger Rechtesnach Freiburg i/Ü. schon mit übertragen werden konnte. Dem steht aber neben mancherleisonstigen Bedenken die Frage gegenüber, ob denn dieUrk. Konrad's" gerade eine frühereStufe des Rotels sein muss, ob sie nicht etwa nur eine von mehreren Codificationen dar-stellen kann, die in verhältnissmässig jüngerer Zeit zwar sehr gute Vorlagen, aber nichtgerade alles je für Freiburg Beschlossene wiedergab. Hier kam es zunächst nur daraufan, die ältesten Theile und die zweite Schicht von Rechtssätzen in derUrk. Kom-ad's" zusondern und die Unverderbtheit der ersteren zu betoneD. Auf jenen beruht die im Textdieses Buches (S. 254 f.) gegebene Darstellung.

Um so mehr, als die Angaben der Urk. Konrad's mächtig unterstützt werdendurch den

b) Eingang der von K. Friedrich II i. J. 1218 für Bern ausgestellten Urkunde(B.-F. 935, vgl. über sie, die nur noch in einer verunechteten Umarbeitung zur Handfesteerhalten ist, Wattenwyl, Bern, I 353 ff., B.-F. 1. c, Winkelmann, Jahrbb. Friedrich's II,I 4 Anm. 5; oben S. 433): Bern sei mit aller Freiheit gegründet worden, qua ConradusFriburcum in Brisgaw construxit ac libertate donavit sccundum ius Goloniensis civi-tatis. Eine eigene Zuthat der Berner Verfasser der Handfeste kann die Stelle nicht sein,da, als diese Handfeste zurechtgestellt wurde, zur Zeit K. Rudolfs I, schon seit mindestenseinem halben Jahrhundert überall als Gründer Freiburgs Bertold galt. Das wäre alsonur so für sie möglich gewesen, wenn sie jenen Satz auf ältere in Bern vorhandene Auf-zeichnungen begründeten. Aus solchen hatte es aber am natürlichsten auch die CanzleiFriedrich's II selber. In jedem Falle also waren in Bern ältere schriftliche Nachrichtenvorhanden [man kann hinzusetzen: textlich mit derUrk. Konrad's" zum Theil oder ganzzusammenfallend], die das Alter und die Güte der Bestandtheile in derUrk. Konrads",wie sie die Thenenbacher überliefert haben, bestätigen,

c) Die dritte Quelle ist der sog. Stadtrotel, eine Aufzeichnung des Stadtrechtes,