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Geschichte der Herzöge von Zähringen
Entstehung
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584
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584 Der Gründer Freiburgs i/B.

Mem. de la soc. d'hist. et d'arch. de Geneve, 1875, wovon auch ein Sonderabdruck vor-liegt, nach welchem ich hier citire. Nun heisst es hier in den der Freiburger Urk.Konrad's inhaltlich ganz gleichstehenden Anfangstheilen: quatenus per longwm tempus itahaberentur in memoria, ut mercatores mei et eorum posteri a me et a posteris meishabeant in Privilegium. Dadurch erhält das quatenus . . . habeantur der ThenenbacherAbschrift einen zweiten genügenden Schutz. (Herr Diaconus Maurer hatte, nachdem ihmmeine abweichende Ansicht bekannt geworden, die Freundlichkeit, noch einmal auf dieSache zurückzukommen [Oberrh. Zs. N. F. V 476, Anm.]. Ich glaube, es ist kein Eigensinn,wenn auch seine abermalige blosse Hermeneutik des von ihm aufrechterhaltenen quatenus. . . habebantur mich im Angesicht der vorhin aus der Grammatik und der Textver-gleichung entnommenen Gründe nicht überzeugt.) H.Maurer hat durch Heranziehungdes Kenzinger Stadtrechtes von 1283 für das Stadtrecht von Freiburg i/B. zuerst und mitErfolg den Weg der Vergleichung betreten. Nur hätten für diese auch die zahlreichenanderen von dem Freiburger abgeleiteten Rechte herbeigezogen werden müssefl, von denennamentlich das von Freiburg i/Ü. (mit dem von Flumet) und das Diessenhofener in Be-tracht kommen. Hier kommt von den Ergebnissen eines solchen Unternehmens nur das-jenige in Bücksicht, was sich auf die Urk. Konrad's als Quelle für die Gründung von Frei-burg i/B. und die älteste Stadtrechtsverleihung an dieses bezieht. Die nächste Folgerung ist,dass die Urk. Konrad's an sich schon vor 1178 vorlag, denn die Rechte von Freiburg i/Ü.und besonders Flumet, die auf dem von Freiburg i/B., wie es 1178 bestand, fussen, weisengrössere Theile auf, die mit ihr bis auf kleine Wort- und Buchstabenveränderungeu über-einstimmen. Ferner ist festzustellen: die Urk. Konrad's zerfällt in mehrere Theile(ich folge hier anderen Merkmalen als Maurer): der älteste Bestand sind die Anfangs-paragraphen bis §5 (nach Maurer's Zählung) eingeschlossen und der Schluss: derGründer giebt in diesen Theilen unmittelbar nach der Gründung ohne jeden eigenen TitelindersubjectivenForm (ego Guonradus) die eigentlichen Freiheiten für die Käuf-leute und überlässt die Fragen des bürgerlichen Rechts dem geltenden Gewohnheitsrechtder Kaufleute, d. h. der Städter, in erster Linie (bei Entscheidungsschwierigkeit) dem derCölner. Innerhalb dieser ersten Theile enthält § 2 schon eine Umarbeitung, die der zweitenPeriode der Freiburger Rechtsbildung angehört. Dieser Zweitälteste Abschnitt der Ur-kunde umfasst (abgesehen von dem Antheil an § 2) die §§ 615 und enthält Verordnungen,nähere Rechtssatzungen, die schon das blosse Gewohnheitsrecht der Kaufleute, d. h. derStädter, z. Th. aufheben, sowie Polizeiverordnungen. (Vielleicht ist § 6 ein Eiuzelzusatz,der zwischen die erste und zweite Periode fällt.) In den Paragraphen der zweiten Periode,so wie sie in derUrk. Konrad's" angegliedert sind, spricht nicht mehr ein Rechtsschöpferin der ersten Person; vielmehr ist von dem oder richtiger einem dux in der dritten Per-son die Rede. Wollten wir allerdings annehmen, als dux käme hier der Landesherr (daswäre dann der Herzog von Schwaben) als Hort des Rechtes und Friedens (Waitz Vfg.VII 125, VIII 44) in Betracht, so widerlegen das diese Paragraphen selber: der Antheilam Heimfallrecht bei Erblosigkeit (in § 2), wie die übrigen Bestimmungen zeigen, dass alsdux der Grundherr gemeint ist. (Auf den zur Zeit der Gründung lebenden Herzog Ber-told HI von Zähringen nehmen weder die ursprünglichen Freiheiten ( §5) irgendwelchenBezug, noch kann man unter dem dux der Zweitältesten Theile in irgend einer Weise denetwa noch lebenden herzoglichen Bruder des Gründers verstehen. Bertold III hat wederals etwaiger Herr der Stadt, noch als Herzog eines etwaigen zähringischen Herzogsgebietes