HLGründer und Griindungsjahr von Freiburg i|B.
Die Quellen: a) Das Stadtrecht in der sog. UrkundeKonrad's veröffentlicht vonH.Schreiber, Die älteste Verfassungsurkunde der Stadt Freiburg, Freib. 1833; mit durch-gesehenem Text, aber mit Emendationsvorschlägen bei H. Maurer, Kritische Unter-suchung der ältesten Verfassungsurkk. der Stadt Freiburg, Zs. f. Gr. d. Oberrh. N. F. I193 ff. (Danach ist hier citirt.) Die Urk. ist in einer Abschrift des Thenenbacher Lager-buchs von 1341 erhalten, dessen Vorlage sonst nicht, auch nicht theilweise, überliefert ist.Für die schonende Treue der Abschrift des Lagerbuchs spricht mancherlei: die bewahrteAlterthümlichkeit der Anfangssätze, der unterlassene Zusatz von dux oder dergl. zu demNamen ego Guonradus, ferner die unterlassene vermeinte „Richtigstellung" mittels Er-setzung des Namens Konrad's durch denjenigen Bertold's, der dem Lagerbuch doch ananderer Stelle (in der unten zu nennenden Genealogia Zaringorum) als Gründer Freiburgsgalt und der überhaupt zur Zeit der Abfassung des Lagerbuchs schon seit einem Jahr-hundert allgemein und ausschliesslich als solcher bezeichnet wurde. — In der Einleitung derUrk. erwähnt Konrad kurz die schon geschehenen allerersten Bestimmungen über die An-lage des Marktortes, diejenigen, in denen überhaupt die Handlung der Gründung beruht,und geht dann folgendermassen zu den verliehenen Freiheiten über: secundum petitionemet desideria eorum (der bei der Gründung versammelten Kaufleute) ista, que seeuntur,concessi priväegia, Ac in integrum mihi consilium visum est, si forent sub cyrographoconscripta, quatenus per longum tempus haleantur in memoria, ita ut mer-catores mei et posteri eorum a me et a posteris meis hoc Privilegium in ewum öbtineant.Hier emendirt Maurer quatenus per longum tempus hdbebantur in memoria und übersetzt„so wie sie lange Zeit mündlich überliefert worden" sind. Eine solche Auslegung desquatenus ist aber unmöglich; es sollheissen: damit sie lange Zeit im Andenken über-liefert werden mögen. Denn, abgesehen von der grammatischen Function des finalen"Wortes quatenus, findet der Sinn der soeben Maurer entgegengestellten Uebersetzung auchnoch eine andere, sachliche Bestätigung. Verhältnissmässig nahe steht dem Recht vonFreiburg i/B. ein Enkelrecht desselben (wenn diese "Wortbildung erlaubt ist), das Rechtdes savoyischen Gebirgsortes Flumet, der sein Recht von Freiburg im Uechtlande her be-kam, wohin widerum das Recht von Freiburg i/B. um's Jahr 1178 übertragen worden war.(Das Recht von Freiburg i/Ü. selbst ist erst in einer Umformung von 1249 erhalten.) Jene„franchises de Flumet de 1228", eine Urk. Aymon's de Faucigny, des Herrn von Flumet,wurden veröffentlicht von Dufour und Rabut im XI. Bde. der Memoires de la societeSavoisienne d'hist. et d'archeologie, 1867, wo schon auf den Ursprung dieses Rechts hin-gewiesen wurde, und wieder abgedruckt und erläutert von Ch. LeFortim XIX. Bde. der