582 Rudolph von Rheinfelden.
vonKnonau, Jahrbb. Heinrich's IV, 49, Anm. 49 hält mit den Früheren an der UebertragungBurgunds an Rudolf fest.) —
Gingins schied dabei nicht einmal schärfer die Begriffe Herzogsamt und Rectorat,sah aber letzteres doch als das eigentliche an, das dann von Rudolf an seinen Sohn Ber-told und über diesen mit an Herzog Bertold II vererbt worden sei. Nun hält auch Kall-mann an dem Rheinfeldischen Rectorat fest, wenn er auch zugestehen muss: „mit dem Zer-würfniss zwischen Rudolf und Heinrich IV betrachtete der König dieses Amt für" [deutsch:„als"] „aufgehoben". (Die Beweise gegen das Bestehen desRectorats nach 1077 Hessen sichnoch sehr vermehren). Aber Rudolfs ganzes angebliches Rectorat vor 1076 oder 1077kann von Kallmann nur auf eine Urkunde gestützt werden, die erstens weder vom rectorspricht, noch sonst zwingt einen solchen anzunehmen, und zweitens überdies unecht ist, dieerwähnte St. 2788, angebliche Urk. Heinrich's IV vom 27. März 1076. Man vgl. über sieScheffer-Boichorst's Ausfuhrungen Mitth. d. Inst. f. österr. Geschf. IX 200. Kallmannmacht freilich einen Versuch, ihr in einem Excurs eine „echte Vorlage" zu retten, abermit ungenügenden Gründen, und Meyer von Knonau giebt in einem Nachwort dazu neueGründe gegen die Echtheit der Vorlage. Die Urk. ist in den Jahren 1108—1115 zurecht-gemacht worden und zwar in Unklarheit über die älteren staatsrechtlichen Verhältnisse.Ein Rheinfeldisches Rectorat setzt, wie gesagt, auch nicht sie voraus. Und gegen ein solches,das also auch die letzte positive Stütze verloren hat, wurde schon die Erwähnung (nur) desKaisers in den Datirungen angeführt. [Nebenbei bemerkt, ist in der Urk. von 1068 (Cibrarioe Promis, Documenti, sigilli etc. di Savoia, Turin 1833, S. 34), iu der der Abt Burchardvon St. Maurice auf die Herrschaft Heinrich's IV in der Datirung Bezug nimmt, nicht zuinterpungiren: rege Burgundionum defmente. mense augusti feria VII u. s. w., sondern:(Heinrich etc.) rege Burgundionum. deficiente mense augusti feria VII u. s. w.]