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Geschichte der Herzöge von Zähringen
Entstehung
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499
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Heichslahen. 499

Reichsvogtei verblieb. Das in deren Ausübung bier von Bertold IV u. Vbesessene Recht der Regalieninvestitur fiel bei Bertold's V Tode dem Reicheanheim, ohne dass sich Versuche der zähringischen Allodialerben erkennenlassen, eine Nachfolge in jenem Rechte zu erlangen oder auf Grund einersolchen irgendwelche Einkünfte u. s. w. zu gewinnen. (Ueber die Bisthums-vogtei und die Grafen von Kyburg vgl. dagegen unten bei den Kirchenlehen).Eine Neuveräusserung des Rechtes der Regalieninvestitur in Lausanne durcbdas Reich findet sich auch nicht.

Die Reichsvogtei zu Schaffhausen.Vgl. oben S. 448 (auch die zähringische Politik gegen Seh. S. 251).Für die Uebertragung dieser Reichsvogtei durch K. Philipp an H. Bertold Vkommt in Betracht, dass vorher Heinrich VI in St. 4734 das Aller-heiligenkloster, das den Ort selbst besitzt (s. o. S. 251 u. Fickler, Qu.u. Forsch. S. 65), monaslerium nostrum nennt. Die von A. Pf äff, dasStaatsrecht der alten Eidgenossenschaft, Schaffh. 1870, S. 90 erwähnteUrk., nach der Heinrich VI i. J. 1190 erklärt, Kloster und Stadt Seh.nie vom Reiche veräussern zu wollen, finde ich nirgends. Jedenfalls ist Pfaff 'sFolgerung, dass Schaffhausen vor 1218 eine Reichsstadt gewesen sei, schoninsofern unrichtig, als zwischen dieser Versicherung Heinrich's und 1218 diezähringische Reichsvogtei liegt, die Pfaff übersieht. Geht es etwa aufdieses Reichsamt der Zähringer zurück, wenn ihreUrachisch-FürstenbergischenErben noch 1363 die Herren der Fischereien im Rhein zwischen dem oberenund niederen Laufen (Stromschnelle und Rheinfall) bei Schaffhausen sind(FUB. II 254) ?

Vom Reiche zu Lehn gehende Güter.Die Besitzungen der Zähringer aus Reichslehn sind unten bei denEinzelnamen verzeichnet.

B.Kirchenlehen.

Die zähringische Vogtei schwäbischer Güter des Hochstifts

Bamberg(vgl. S. 18, 21 f., 33f., 55, 159, 194f.,250ff., ferner bei den Einzelorten), ihnensicher von Heinrich II (ob. S. 14) zugewandt, bezog sich auch auf die Klöster

Stein a/Rh. (S. 164, 279, 389f.)

Gengenbach. (Vgl. S. 185, 296f., 388.)

(Schuttern gehörte Bamberg, doch kann keine Ausübung der zäh-ringischen Vogtei nachgewiesen werden). Dass nicht alle Bambergischen