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Geschichte der Herzöge von Zähringen
Entstehung
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498
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498 Reichslehen.

Auf der B aar. Vgl. S. 8, 19, (31), 137, 160, 188, 193, 263. Vgl.Baumann, G-augrafschaften im wirt. Schwaben, S. 159ff. und bei Biezler210f. u. 494f. Dazu kommt die Albenesbaar von oben S. 263 (zu 1123) inBetracht. Ich wüsste sonst nur noch zu bemerken, dass die i. J. 851 (Wart-mann II 34, FUß. V 21) erwähnte Albunespara ebenso wie die Albenesbaarvon 1123 in den Umkreis der später (seit 1283) fürstenbergischen Gesammt-Landgrafschaft Bäar und zudem in den Umkreis des zähringischen Haus-besitzes auf der Baar fällt. Vgl. noch die Nachträge.

Die Reichsvogtei über Zürichin ihrer wechselvollen und ungleichmässigen Ausübung durch die Herzögevon Zähringen musste schon oben S. 185, 189 ff., 199, 235, 303 f., 392 f.,401 f., 414, 427 f., 454457, 467 f. besprochen werden. Nach Bertold's VTode nahm K. Friedrich II diese Reichsvogtei sofort, ohne dem ver-storbenen Herzog einen Nachfolger in demselben Sinne zu bestellen, un-mittelbar an das Reich zurück (vgl. die klärende Anm. 2 P. Schweizer's imZüUB. I 271; ferner, wie auch für die Weiterentwicklung Zürichs die Dar-stellung von Fr. v. Wyss, Zs. f. Schweiz. Recht XVII 47ff.).

Das Rectorat über Burgund.Vgl. oben von S. 275 an durch das ganze Buch hindurch. Auch diesesAmt wurde in derselben Art nicht mehr erneuert; das spätere Rectoramtdes jungen Königs Heinrich (VII) und die diesem unterstehenden Procuratien(Winkelmann S. 11) auf dem Boden Transjuraniens sind nur Titel undFormen der unmittelbaren Verwaltung durch die Krone. (Nur die Auf-lösung des alten Rectorats und ihre neue Bedeutung ermöglicht es auchdiesen neuen burgundischen Beamten, daneben Zürich und Schaffhausen miteinzuschliessen; F. r. Bern. II 312). Diesem Verhältniss entspricht auchdas Entstehen von Reichsstädten (s. u. zu den Namen) und das Auftretenvon reichsunmittelbaren Grafen, Herren und auch Reichsdienstmannen (vgl.Wattenwyl, Gesch. d. Stadt u. Landschaft Bern, Bern 1867, I 28f.Dierauer S. 62ff.) in den Gegenden, wo einst der Zähringer mit wenn auchstatthalterlicher, so doch selbständiger Befugniss und Macht zwischen dieKrone und das Land gestellt gewesen war.

Wenn auch mit zum Rectorat gerechnet und desshalb nie durch eineneigenen Titel ihres Inhabers vertreten, bildete doch einen gesonderten Theildesselben die

Reichsvogtei über die Bisthümer Genf, Lausanne und Sitten.Ueber sie vgl. oben S. 358ff., 366, 369ff., 376ff., 395ff., 404ff., 423,431, 469ff., 477, wonach nur Lausanne bis 1218 unter der zähringischen