496 Das Nimburger Erbe.
damit zufrieden, für Nimburgische Güter und Vogteien Lehnsbesitz resp.Pfandscbaft von demBisthum zu erlangen. (Vgl. aucbH. Maurer, Zur Gesch.d. Grafen von Neuenburg, Zs. d. Ges. u. s. w. von Freiburg, dem Breis-gau u. s. w. VI. [1883—87] S. 464). Die Einzelbelege werden unten, soweitmöglich, zu den Einzelorten gegeben, wodurch sich Fritz' Bern. S. 165, esentziehe sich der genauen Kenntniss, wie weit dieNimburgisch-strassburgischenBesitzungen direct vom Bischof besessen oder ausgethan waren — er über-sieht die Wiedererlangung durch die Grafen von Freiburg ganz —, für einenTheil erledigt. Auch die v. Staufen (vgl. Ministerialen) erhielten von diesenStrassburgischen Erwerbungen einige Lehen, die dann 1278 ebenfalls denGrafen von Freiburg zugesagt wurden, Zs. IX 469.