494 Schicksale des zähringischen Gutes.
Zusatz machte: quod ipsi [die Tecker] de iure nobis vendere et dare potnerunl.)
Was der König aus jenen abgetretenen Rechten ihrer Natur nach nicht zuEigenthum geben konnte, Leute und anderen Besitz, übertrug er dem Grafenzu rechtem und dauerndem Lehn. Im Uebrigen — also abgesehen von derTeck'schen Uebertragung — sollten Friedrich und Egeno behalten, was jederin Folge des Ulmer Vertrages aus dem zähringischen Erbe zur Zeit besitze.Das waren also auf Seiten Friedrich's die im Namen des Reiches (und etwanoch auf Grund anfänglich erhobener staunscher Ansprüche) beschlagnahmtenBesitzungen und einzelne der Kirchenlehen. Dabei wurde aber ausdrücklichmit beurkundet, dass Egeno auf diese Güter nicht endgiltig verzichte undFriedrich sich Verfügungen über sie zu Egeno's Gunsten vorbehalte.
Die Gegenleistung Egeno's ist nicht in die Vertragsurkunde aufgenommenund steht wohl formell überhaupt ausserhalb desselben. Ueber sie, die dieNatur der zähringischen Hinterlassenschaftsgüter nicht berührt, vgl. RiezlerS. 42 f. und Winkelmann S. 28.
Die Aussichten der Uracher auf die i. J. 1219 von Friedrich zurück-behaltenen einst zähringischen Besitzungen, bei denen kaum je festzustellensein wird, was davon Friedrich als Reichsgut, was als etwaiges eigenes „Erbe"innehatte, blieben ohne eigentliche Verwirklichung. Diese Königsgüter wurdenhineingezogen in die wechselvollen Besitzstreitigkeiten und Besitzverträge,die Friedrich II und sein Sohn Heinrich mit dem Bisthum Strassburg hatten,und mit dem Ausgang der staufischen Macht endgiltig in den Besitz desBisthums übergeführt (vgl. den Gang des Streites bei Joh. Fritz, das Terri-torium des Bisthums Strassburg um die Mitte des 14. Jahrb. und seine Ge-schichte. Strassb. Diss. 1885). Egeno V von Urach hörte darum nicht auf,auch diese Güter anzusprechen, stand Jahre lang mit Kaiser Friedrich IIbis zu einem Vertrage (1224 mit dem jungen K. Heinrich und 1226 mitdessen Vater dem Kaiser, FUB. I 146, dazu Winkelmann I 393) auf ge-spanntem Fusse und nahm dann an der Empörung des Kaisersohnes Theil(Riezler S. 50 ff.), kämpfte inzwischen widerum im Verein mit dem Grafenvon Pfirt gegen denjenigen Strassburger Bischof, der der Hauptträger derErwerbspolitik des Bisthums ist, den klugen und energischen Bertold von Teck,einen Enkel des ersten Herzogs von Teck und dadurch Urenkel HerzogKonrad's von Zähringen (das Nähere über die Fehde Ann. Marbac. MGSS.XVII 175 zu 1228), erreichte aber Nichts, als dass ihm aus den einstzähringischen Regalien die Flüsse des Breisgau, der Ortenau und der Baari. J. 1234 als königliche Lehen von Heinrich (VII) übertragen wurden (FUB.I 166 f., s. u. zu den Namen). Ein Versprechen über Neuenburg und Güter,die zu den (später zu besprechenden) Bamberger Lehen der Zähringer ge-hörten, das seinem Sohne, dem Grafen Konrad von Freiburg der GegenkönigHeinrich Raspe und Wilhelm von Holland gaben (Schöpflin V 220, dazu er-