Die Vogtei von St. Gallen. Otto IV. 465
anerkannten Herrn des Reiches aufstieg, und auch nicht auf dem starkbesuchten grossen Hoftage zu Prankfurt, der Otto's gesichertes Königthumüber jeden Zweifel feststellte, am 11. Nov. 1208 erschienen 1888 . Er gedachtedie bisherige fruchtbare Politik als Landesherr, der sich um den Träger derKrone nicht mehr, als irgend nothwendig wurde, kümmerte, trotz der neuenMahnung, ja der Versprechen des Papstes 1388a fortzusetzen.
Aber Otto zwang ihn, sich um ihn zu kümmern. Auf dem FrankfurterReichstage hatte er sich mit der ältesten Tochter des gemordeten Königs,mit der zehnjährigen Beatrix verlobt und als ihr und ihrer Schwester 1389Vormund schickte er sich an, die Hinterlassenschaft Philipp's, das staufischeHausgut in seine Hand zu nehmen. Schon von Prankfurt aus ging er denRhein bis Strassburg hinauf, und auch nachdem ihn besondere Vorgänge vondort wieder abwärts nach Cöln gerufen hatten, kehrte er am Anfang 1209zurück, hielt von Epiphanias (6. Jan.) ab in Augsburg Hof und verweilte denganzen Januar in Schwaben (Weingarten, Ulm), wo er mit eiserner Handden Landfrieden wiederherstellte. Freilich ohne Dank und Liebe gewinnenzu können. Und hier erklärte er in dieser Zeit, weil sie zu dem Staufergutgehörte, im Namen seiner Verlobten auch die Vogtei über St. Gallen mitihrem Zubehör an sich zu nelimen. Der Abt hatte einen Theil der Vogteiinzwischen wirklich an seinen Bruder übertragen, diesen entschädigte Ottodurch die Verpfändung der Vogtei über Pfäffers gegen 300 Mark. Mit derBurg Rheinegg und ihrem Zubehör, die ja unter den staufischen Lehen instrittiger Zuständigkeit war, liess er sich von beiden Ansprüche erhebendenPartheien, dem Bischof und dem Abte, belehnen 1S90 . So war Abt Ulrich's
1888 B.-F. 240dff. "Winkelmann II 122 ff. u. Erläuterungen V.
t888» R e g_ ,j e ne g j m p g 757f vom 5. Dee. „Credimus enim quod [Otto] erga tetaliter se habebit quod merito sibi poteris esse devotw et nos, quorum sanis consiliisdeviaturus ipse non creditur, ad tut dilectionem eum efficaciter inducemus."
1889 Vgl. "Winkelmann II 127 ff. — Als Vormund der Beatrix konnte er zunächsthöchstens auf das unmittelbare Erbe ihres Vaters, das Hausgut, die Hand legen, eigentlichauf das Herzogthum nicht, denn im Lehen ging Friedrich jedenfalls vor. Aber dieserwurde ganz übergangen.
1890 Konrad von Pfäffers S. 169 f. ea que Philippo attinebant, iure sibi proprietatisusurpabat, advocaciam eciam huius ecclesie, quasi hereditario ad se iure transmissamconiugis, quam acceperat, ßie videlicet Phüippi, ad se iure transmissam. Diese "Wortedes Miterlebenden sprechen doch (mit allem Anderen) deutlich genug gegen eine Reichs-vogtei, an der der Hrsg. mit nicht begründeter Zähigkeit festhält. Ueber die Bestellungeines Untervogtes durch Otto vgl. Meyer von Knonau ibid. Anm. 104. Ueber die Zeit(Jan. 1209) vgl. Roth von Schreckenstein 1. c. S. 223; Meyer von Knonau Anm. 136,Ladewig Const. Reg. 1226. Otto kam zwar auch im März noch einmal durch Schwaben,doch nur auf der Reise von Eothenburg nach Hagenau durch das nördliche Land (Ess-lingen); an diesen Monat ist also schon desswegen und wegen des fast gleichzeitigen Auf-tretens eines anderen Constanzer Bischofs (Electus) nicht zu denken. Vgl. die RegestenB.-F.'s und Ladewig's. Ueber die Belehnung mit Rheinegg Konrad von Pfäffers, S. 184f.
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