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hervorgehoben und begreiflich gemacht, dass Bertold Werth darauf legte,seine Gewalt als die Vereinigung der Eeichsvogtei und der Kastvogtei zusammen-zufassen. Für den Kaiser fielen diese Gründe hinweg.
Friedrich II handelte folgerichtig, wenn er, als er 1218 in Zürich diedurch Bertold V erledigte Gewalt, die in der Ausübung der Reichsgewalt be-stand, selbst antrat, selber der Vogt der beiden Stifte wurde, ohne ihnen einenanderen Vogt zu setzen 1860 : sie blieben, wie früher unter dem Herzog, jetztunter dem Kaiser unmittelbar. Dagegen bedurfte er, wie vor ihm der Herzog,eines Beamten für die Stadt, die Bürger zu Zürich, über die sich die an ihnheimgefallene Reichsvogtei auch erstreckte. Diesen konnte, wie gesagt, er,was Bertold nicht gekonnt katte, seinen Vogt nennen. Sehr beachtenswerthist, dass dieser Beamte nur auf Zeit bestellt wurde 13C1 , wodurch noch deut-licher wird, dass dieser Vogt kein Lehnsträger, kein Inhaber von Hoheiten,sondern eben ein Beamter war. Auch Alles, was wir über diesen Vogt derkaiserlichen oder königlichen Zeit sonst erfahren, würde vortrefflich für denRichter, den der Herzog hielt, passen. Er wurde bis auf K. Rudolf's I Zeitaus den in der Stadt verbürgerten Personen ritterlichen Standes genommenund entsprach mit seiner Stellung den Landrichtern, welchen die Grafen dieAusübung ihrer Gerichtsbarkeit zu übertragen pflegten. Wie schon in derUrkunde von 1200 der Richter an der Spitze der Bürger steht, wird der Vogtnach 1218 in häufiger Verbindung mit den Bürgern („Vogt und alle Bürgervon Züiich") genannt 1362 . Ihm treten in dieser Zeit sehr früh (1220 oder1221) Rathmannen an die Seite, für die aber aus der zähringischen Zeit eineNennung wenigstens nicht vorliegt I362 .
Der Meier oder villicus (Ulrich) dagegen, der in den älteren zähringischenUrkunden für Zürich (1177, 1187) erscheint, wird nicht als herzoglicher Be-amte bezeichnet, auch von den Ministerialen des Herzogs scharf getrenntund steht in den Urkunden mitten unter den Bürgern, nur einmal (1185) an
1360 G-. v. Wyss, Abtei Zürich, Urk. S. 55f. Vgl. auch Fr. v. Wyss, Zs. f. Schweiz.Recht XVII 47ff.
1361 Die Namen wechseln schnell, zuweilen kehrt der frühere wieder. Vgl. die Zu-sammenstellung bei Er. v. "Wyss 1. c. SO, Anm. 2. advocatus duobus annis solum regeredebet eivitatem Turicensem (Gr. v. "Wyss, Abtei Zürich, Urkk. S. 214) wird 1273, unterVorbehalt späterer Wiederernennung verordnet.
1382 Alles mit Benützung der Abhandlung Fr. v. Wyss' S. 50ff. Ibid. S. 51: „Mög-lich ist, was den Uebergang leichter erklären würde, dass schon unter den Herzögen vonZähringen ein solches Verhältniss [wie nach 1218 das des Vogts zum Kaiser oder König]bestand und städtische Ministerialen schon damals als herzogliche Beamte eine ähnlicheStellung hatten." Das würde sicher bestimmter lauten, wenn Fr. v. Wyss den causidicusnicht anders verstanden hätte. — Nachtr. Weitere Ausführungen von Fr. v. Wyss imzweiten Bande des Vögelin'schen Alten Zürich, Zürich 1890, S. 108ff., wo er S. 164 tri-bunus, minister, causidicus und Schultheiss gleichmässig als Unterrichter und zwar alseinen wahrscheinlich von der Aebtissin ernannten Beamten nimmt.