Das zähringische Zürich. 455
Bahn (der auch 1177 in Zürich mit genannt wird) als Inhaber der Vogteiüber das Gut zu Affoltern, des Herzogs Richter (causidicus) Rudolf, Hein-rich Bruno's Sohn, Arnold von Hottingen und sein Sohn, H[ugo] der Müllnerund seine Söhne, R[udolf] Dietelo's Sohn und Andere 1356 .
Einem herzoglichen Richter mit diesem Titel sind wir in den früherenzähringischen Urkunden für Zürich nicht begegnet, wenn auch i. J. 1177wohl einem „Ammann" Burchard Wyss. Ueberhaupt ist es Bertold V, der aufden Besitz Zürichs ganz besonderen Werth gelegt und die Stadt fester ansich gezogen hat. So sei an dieser Stelle, bei Gelegenheit der Erwähnung desherzoglichen Richters, ein neuer Ueberblick gestattet.
Stadt und Bürger waren des Herzogs, der so oft betonte, seine Gewaltüber „ganz Zürich" zu üben. „Unseren Bürger" nannte er den HeinrichCistilare. Diese Bürger müssen aus den freien Leuten und den Königsleutender alten Zeit verschmolzen sein. Der Herzog zog als Vertreter der Reichs-gewalt die Reichssteuern ein, von denen die Leute der beiden Stifte aber be-freit waren 1857 . Diese hatten darum natürlich auch nicht aufgehört, unter derzähringischen Vogtei zu stehen; 1210 giebt Bertold V Bestimmungen für„seine" Abtei. Ebenso macht er Satzungen für die Bürger rechtskräftig 1358 .Ausdrücklich wird später hervorgehoben, alle Gewalt über Zürich, die1218 Friedrich H an das Reich nahm, habe auch der Herzog gehabt 1359 . Sokönnen wir aus der Verwaltung Zürichs nach 1218 auf die vorherige zurück-schliessen. Und da möchte ich den nach 1218 bestellten kaiserlichen Vogtmit dem Beamten Bertold's, dem „Richter" gleichsetzen. Denn dass Bertoldfür seinen Beamten den Titel Vogt vermied, ist verständlich genug; dieUrkunde Heinrich's V von 1114, dass, wenn der Reichsvogt einen anderenVogt bestelle, er sich selber der Vogtei begebe und der von ihm bestellte denBann vom Reiche habe, war ja nicht ausser Kraft getreten, es wurde schon oben
1850DieUrk.Bertold's V jetztZüTJB. 1239f.; dort auch die Darlegung, wesshalb eheran Affoltern bei Höngg, als an das am Albis zu denken ist. Cistilare =Kistler=Schreiner.Ueber causidicus vgl. "Waitz, Vfgesch. passim. In der sog. Urk. Konrad's für Freiburg i/B.ist in dem später mit hinzugefügten § 24 der causidicus an die Stelle des herzoglichenadvocatus des § 4 (nach H. Maurer's Zählung) getreten; fraglich ist höchstens, ob er auchmit dem scultetus des § 35 identisch ist. — "Weiterhin (zu 1210) kommt der causidicus inZürich auch als judex publicus vor und zwar mit Amtssiegel.
»"Vgl. den zürcherischen Richtebrief ed. Ott (Archiv f. Schweizer Gesch. V,1847) S. 220.
1868 ibid. 231. Alle keiser und künge hant der stat Zürich ir recht, ir gericht undalle ire guoten gewonheit bestetet. Aber vor allen rechten da wart under herzogenBerchtöld von Zeringen, der Tceyser Friedrich's vollen gewalt hatte, daz recht ernüwert:Wo ein burger [zu] Zürich etliche leint hat, si sin süne oder töchtern, und stirbet derdekeines ane eliche liperben, die soll der vatter erben und sol du tnuoter noch die anderngeschioistergit bi des vatters lebenne enkein recht zuo dem erbe han.
,M9 s. die vorige Anmerkung.