428 1187—1189.
Ich habe den Inhalt der Urkunde absichtlich wieder gegeben, um einenVergleich mit der Herzog Bertold's IV vom 2. Juli 1177 zu ermöglichen,die dem Chorherrenstift schon dasselbe Recht verbürgte. Bertold V hätteja einfach diese bestätigen können. Aber sie enthielt einen Verzicht desHerzogs und das Eingeständniss eines Unrechts. In solcher Weise zu Ur-kunden, lag nicht in der Art des jetzt regierenden Herrn. Daher behandelteer einfach die Urkunde seines Vaters als gar nicht vorhanden und gab einvöllig neues Privileg.
Ein stattliches Gefolge südalamannischer Edlen umgab den Herzogbei seinem Züricher Besuch. Die eben erwähnte Urkunde nennt als Zeugenausser der Züricher Geistlichkeit die freien Herren Lutold von Regensberg,Rudolf von Rapperschwyl, Konrad von Krenkingen, Walter von Eschen-bach, Konrad von Wartenberg, Dietrich von Rötteln und Walter von Däger-felden, sowie eine Anzahl angesehener Züricher Bürger, im Ganzen dieselben,welche auch die Züricher Urkunden Bertold's IV nennen: Rudolf Madalla,Rudolf Dietelo's Sohn, Hugo der Müllner, Friedrich am Steg, Ulrich derMeier, Konrad von Stadelhofen, Konrad Blum, Friedrich de domo.Seine eigenen Ministerialen nahm der Herzog nicht unter die Zeugen dieserUrkunde auf.
Ich schliesse hier einen undatirten Brief Herzog Bertold's V 1275 an.„Dem Abt und Convent von Cluny entbietet Bertold Herzog von Zähringenund Rector Burgunds seinen Gruss mit treuem Gehorsam. Wir theileneurer Heiligkeit mit, dass euer Klösterlein Rüggisberg, das wir unter unserenSchutz genommen haben, Schaden an verschiedenen weltlichen Dingen er-leidet von dem Herrn Hugo her, der jene Propstei zu leiten von euchempfing. In den meisten Beziehungen nämlich hat er geschadet, dagegen inkeiner genützt, weil er mit langwieriger Krankheit beschwert weder ihr Ver-
hinfällig macht, erklärt sich (S. 220 Anm. 2) ganz ähnlich über die Urk. wie der oben imText dieses Buches weiter folgende Absatz. — Die päpstliche Bestätigung (jetzt ZüUB. I223 ff.) nimmt keinen ausdrücklichen Bezug auf die Verbriefungen Bertold's IV u. V.
1275 Dieser Brief wurde bisher stets Bertold IV zugeschrieben. Aber der Titel, dender Herzog für sich braucht, weist ihn dem Sohne zu; Bertold IV müsste sonst ein ein-ziges Mal sich desjenigen Titels bedient haben, den erst sein Sohn und zwar dieser regel-mässig führt. Die Aelteren, wie Guichenon, Bibl. Sebus. Cent. II Nr. 64, und danachnoch Chr. Fr. Stalin II 329, Forel, Rep. chron. de docc. rel. ä l'hist. de la Suisse RomandeMDSR. XIX Nr. 585 setzen den Brief „um 1157", doch wohl nur, weil eben damals dieburgundische Befugniss der Zähringer endgiltig abgegrenzt wurde; Zeerlederl 101 f. rücktihn wenigstens in die Zeit „um •1170" (in der Anm. 1 heisst es „vielleicht 1175"), die F. r.Bern. I 455 (mit irreleitender Begründung) „nach 1175". So lange nicht etwa nochRüggisberger Quellen genauer sehen lassen, hat man für den Brief nur die Datirung1186—1218.
Zu den Drucken an den genannten Orten muss später der im Rec. des chartes del'abbaye de Cluny in den Docc. inedits sur l'histoire de France kommen.