Die Lausanner Reichsvogtei in Gefahr. 405
instanzen klagbar geworden, um auch für Lausanne durchzuführen, wasArducius von Genf gelungen war. Eigenthümlich ist, wie er vorging. Erbeschwerte sich vor Bischof Heinrich von Strassburg, der in dieser Sacheder Leiter des Verfahrens wurde, und einer Anzahl anderer Bischöfe, inGegenwart verschiedener edler Herren. Diese anderen Bischöfe waren, wiesich erweist, der Metropolit von Besangon, der gut alexandrinische Ulrichvon Speyer, und die von Genf und Basel. Von ihnen war der Baseler Bischofdurch die grosse Lateransynode von 1179, die gerade auch Roger vonLausanne besuchte 1228 , in's Amt gelangt 1229 . So hatte sich ein hochkirch-licher Gerichtshof gebildet, auf den aber die Bezeichnung „Hofgericht" 12s0nicht ohne Weiteres zutreffend sein würde. Die Beschwerde Boger's lautete:Lausanne habe von jeher die Regalien unmittelbar vom Reiche gehabt, trotz-dem habe der Kaiser das Regalienverleibungsrecht für Lausanne an HerzogBertold abgetreten, sogar ohne den damaligen Bischof Amedeus darüber zuhören oder dessen irgendwie geartete Zustimmung aufweisen zu können.Zu dieser Rechtsfrage an sich komme hinzu, dass Bertold sich sehr vieleBedrückung und Ungerechtigkeit gegen Lausanne habe zu Schulden kommenlassen.
Der Kaiser antwortete auf die Anklage. Er habe in der That Bertoldjenes Recht übertragen. Da der Herzog es somit inne habe, könne er nurin dessen Gegenwart darüber weiter verhandeln. Er befragte die Versamm-lung und aus dieser entschied zuerst der Strassburger Bischof: erstlich, inder Klage Roger's, soweit sie sich gegen den Kaiser richte, habe dieser trotzBertold's Abwesenheit dem Bischof Gerechtigkeit widerfahren zu lassen;in Roger's Sache gegen den Herzog sei nach Rechtsbrauch dieser vorzuladenund dann zu urtheilen. Dies war auch die von dem Erzbischof von Besancon,dem Genfer und dem Speyerer Bischof vertretene Meinung. Der Baselerdagegen sagte: der Kaiser hätte allerdings das Recht der Regalieninvestiturnicht an Bertold übertragen dürfen. Da es nun aber einmal geschehen sei,dürfe die ganze Sache nur verhandelt werden, nachdem Bertold geladenworden sei, und erst nachher könne nöthigenfalls ein Contumacialverfahreneintreten. Dem pflichtete auch die Mehrzahl der anwesenden Laien bei.
Das Bisthum Roger's, das das über diesen vorläufigen Abschluss aus-gefertigte Protocoll sorgsam im Original bewahrt hat, scheint über dieselbeStreitfrage keine andere Beurkundung mehr bekommen zu haben. Die beiden
bei dem Verfahren genannten geistlichen Persönlichkeiten passen nicht zu den Zeugender Urk. St. 4369, die eben eine solche Anwesenheit Friedrich's zu Strassburg für 1184verbürgt.
1298 D'Achery, Spicil. I 638. Von Prutz und Giesebrecht übersehen.
law Trouillat I 377.
1280 So Reese S. 25, Anm. 2.