404 1179.
Schenkung durch ein Gut zu Kiengen (BA. Villingen) entschädigt wurde.Das war vor einer Anzahl Edlen und Ministerialen in der Ahteildrche zuSt. Georgen geschehen; wenn über den Zeitpunct zu muthmassen erlaubt ist,etwa i. J. 1175 bei Gelegenheit der Zollernfehde, die St. Georgen in seineAnnalen eintrug. Werner von Roggenbach hatte damals seine Güter durchBertold zurückempfangen und bisher ohne jegliche Störung in Besitz gehabt.Nun brachte er i. J. 1179 das alte Versprechen an Thenenbach im Ein-verständniss mit seinen Söhnen zur Ausführung und Herzog Bertold nebstseinem Sohne war es, der in Werner's und der Söhne Namen als ihr Herrdie Schenkung widerum vollzog und die vorhin genannten Güter in dieHände des Salemer und Thenenbacher Abtes für das Kloster des letzterentradirte. Der Herzog selber liess auch die geschehene Handlung beurkunden,erklärte alle anderen Verfügungen über die Roggenbachischen Schenkungs-güter für hinfällig und verzichtete in seiner Eigenschaft als Vogt von St. Ge-orgen auf jeden Einspruch 1223 .
Um diese Zeit begann der Bischof Roger gegen Bertold vorzugehen.Zunächst liess er den 1157 geleisteten Eid des Herzogs in eine Bestätigungder Lausanner Rechte durch den Papst Alexander aufnehmen, die am17. Oct. 1179 1334 zu Anagni ausgefertigt wurde. Worauf es Roger an-kam, war das Anathem, das Bertold im Falle einer Verletzung dieses Eidesbedrohte, als welcher jener den Erwerb der Bisthumsvogtei durch den Herzogauffasste. Dementsprechend war auch ein päpstliches Verbot an die LausannerBischöfe in die Bulle aufgenommen, je Bisthumsgüter zu veräussern und ins-besondere die „Meierstelle" 1225 von Lausanne zu Lehn auszuthun. DerAusdruck Vogtei wurde absichtlich vermieden, um die Deutung gerade aufdie Bisthumsvogtei einzuschränken. Die Verleihungen Landerich's aberwurden ausdrücklich und tadelnd aufgehoben, mit ihnen also auch seineNachsicht gegen den Erwerb der Bisthumsvogtei durch Bertold verworfen.
Zu unbekannter Zeit, aber nicht vor 1181 ,226 , und an unbekanntemOrte 1227 ist dann Roger, wie ich hier gleich anschliesse, auch bei den Reichs-
U2s Urk. PUB. V 68f. Der nachgetragene Schlusssatz wird dort für unecht erklärt,weil er der Urkunde selbst widerspreche. Für mich macht er sie vielmehr erst vollkommenverständlich.
12M Schöpflin V 120ff., unrichtig zu 1178; Indiction und Pontificatsjahr for-dern 1179.
1286 maioria.
1826 Schöpflin V 117 f., der das Actenstück abdruckt, setzt es 1174. Das ist in vielenHinsichten unmöglich; wegen des mitgenannten Bischofs Heinrich von Strassburg kann eserst 1181 oder später ausgestellt sein.
1227 Dass Bischof Heinrich beginnt: Besidentibus nöbis deutet nicht nothwendig aufStrassburg; so braucht man also nicht einen der bekannten Strassburger AufenthalteKaiser Friedrich's herbeizuziehen. Reese, der dies S. 24 f. thut, setzt an : 1184, aber die