Der Vertrag über Gesammtburgund. 333
Diese Bestimmungen sagen zunächst, dass — wie schon zum Jahr1127 vorweg bemerkt wurde — das Gebiet des verstorbenen Rainald bisherdem Herzog von Zähringen nicht hatte unterworfen werden können, dass aberdieser die Herrschaft auch dort jetzt wohl als Rechtsnachfolger Wilhelm's IVund nicht nur als Rector beanspruchte; und sie bestätigen, dass das eigene Ge-biet Wilhelm's von Macon, als bei der Krone Frankreichs erworben, ausserhalbder für den Herzog denkbaren Machtsphäre stand, ferner, dass die Bisthümerbisher von dem Rectorat ausgenommen gewesen waren, denn sie sollten es jaselbst bei dessen beabsichtigter grosser Erweiterung bleiben. Dazu aber er-fährt man auf diese Weise, dass trotz der nunmehr ein Viertel Jahrhundertwährenden Dauer des Rectorats und der Nachfolge der Zähringer in GrafWilhelm's Landen sie doch so wenig vertraut noch waren in burgundischenDingen, dass man gar nicht einmal von einer genaueren Kenntniss darüberausgehen konnte, wie weit — nicht nur andere Dynasten Burgunds, sondernselbst — die Grafen von Hochburgund, im Besonderen Wilhelm HI und IVdas Investiturrecht über Bischöfe geübt hatten. Sie hatten in der That einsolches nicht besessen; Vienne bekam noch 1153 die Reichsunmittelbarkeitbestätigt 1002 , auch die ihm unterstellten Bisthümer waren frei; Besanconerhielt sich nicht minder unabhängig von der Macht der Hochburgunder,ebenso Genf, Lausanne und Sitten, und Tarentaise nebst Aosta, Maurienneund Belley unterstanden den Grafen von Savoyen 1002 \ Derartige fürstlicheInvestiturrechte, welche man also mit mehr Recht nur im südlicheren Burgundvoraussetzen konnte, sollten nun aber von 1152 ab an den Rector als solchenübergehen, denn Bertold sollte sie üben, „wenn der Graf Wilhelm oderandere Fürsten des Gebiets etwelche Bischöfe investirt haben"; die bisherreichsunmittelbaren Bisthümer sollten auch fortan nicht herabgemindertwerden.
Der Vertrag weist fernerhin noch aus, dass für Herzog Konrad'sjüngeren Sohn Adalbert noch nicht sogleich bei des Vaters Tode die Herr-schaft Teck ausgeschieden worden war.
Wann ward nun aber dieser Vertrag geschlossen? Er selbst giebt nuran: 1152, denn das war das Jahr der 15. Indiction, und: vor dem 1. Juni 100S .Von Frankfurt aus ging der König nach Aachen und zwar ohne dass Bertold
iooa Ygj_ ,ji e Göttinger Dissertation von R. Reese, d. staatsrechtliche Stellung derBischöfe Burgunds u. Italiens unter K. Friedrich I, Gott. 1885, passim. Kalimann scheintohne Kenntniss von dieser sehr tüchtigen Abhandlung gearbeitet zu haben.
iooja Hüffer, Reese und Kalimann a. a. 0. passim.
iooa rj er Monat „Mai 1152" als Ausstellungszeit ist nur des 1. Juni wegen von demfrühesten Benutzer auf's Gerathewohl angesetzt, aber dann immer wieder in Urkunden-büchern und Darstellungen übernommen worden. Dadurch ist dann wieder die Behauptungentstanden, Friedrich habe sich von Sachsen aus mit dem Zähringer verständigt („aus-gesöhnt").