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Geschichte der Herzöge von Zähringen
Entstehung
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277
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Das burgundische Rectorat. 277

Eben so zeigt ihn eine Urkunde von 1146 zur Verfügung über Königsgut inBurgund an des Königs Statt wenigstens in dem bestimmten Falle dieserUrkunde berechtigt 812 . In der später noch zu besprechenden Urkunde fürdas Kloster Trüb von 1131 weist Lotar einen Theil der Strafsumme für Ver-letzung des Klosters dem Rector von Burgund zu, der demnach, wenn auchnicht etwa durch sein Amt ganz und gar, so doch für diesen Theil an dieStelle des königlichen Fiscus getreten war 843 .

Nicht sicher lässt sich erkennen, ob man bei der Einrichtung diesesRectorats Hochburgund noch wieder zerlegte, das Amt Konrad's etwa aufOstjuranien beschränkte. Sichere Spuren, dass auch Rainald ebenso wie dieostjuranischen Grafen dem Rectorat unterstellt sein sollte, finden sich nicht}aber dieses Fehlen kann bei der grossen Dürftigkeit, die die Ueberlieferungin Folge der sehr beschränkten Ausübung des Statthalteramtes überhauptaufweist, an sich nicht stören. Otto von Freising bezeichnet als das Gebiet,um welches die Zähringer und Rainald rangen, die provincia von Mömpelgardbis zur Isere 8U . Das lässt doch annehmen, dass erstere ihre Amtsgewalt nachWestjuranien ausdehnen wollten. Auch der Vertrag, der 1152 geschlossenwurde, scheint doch von der Basis eines bisherigen Rectorats über ganz Hoch-burgund auszugehen. Ueber dieses aber noch hinaus erstreckte sich das Rec-torat von 1127 nicht M5 . Ob übrigens, wie bei der späteren Erweiterung desVertrages über Burgund, schon 1127 die königlichen Rechte in den Bisthümern(Regalieninvestitur u. s. w.) der Krone selbst vorbehalten wurden, ist nichtdirect erkennbar; der Rückschluss spricht dafür.

So hatte also Lotar sich einen ihm bedeutend verpflichteten und inseiner Macht verstärkten Anhänger in Konrad gesichert und doch zugleich

842 St. 3521 F. r. Bern. I 421 f.: si quis fratribus prefate ecclesie [Interlaken] ali-quid agrorum, vinearum, silvarum, alpium, pratorum seu äliarum rerum ad honoremregni pertinentium et absque tributo manentium donaverit, a nöbis in Domino Jhesu Cliristoeorum religio dono datuni habebit. Der Zusammenhang lässt dies nur auf Konrad, resp.spätere rectores Burgundiorum beziehen.

843 St. 3359 (dort 11271130 angesetzt), F. r. Bern. 1 400ff., nur in deutscher Ueber-setzung erhalten. Die Gründe gegen die Echtheit sind widerum ohne rechten Belang, zu-mal ihre Strenge gegen eine späte Uebersetzung gekehrt wird. Es scheint, als ob gemeintist: 20 Pfund Silber dem Fiscal, 10 dem verletzten Kloster, 10 dem Rector, d. h. im Ganzen40. Dem Urkundenstil »entspräche das freilich weniger, als eine Theilung der zuerst ge-nannten Summe, also: 20 im Ganzen, davon 10 dem königl. Fiscal und dem Kloster, 10dem Rector.

844 Otto Fris. g. Fr. 125.

846 Dass nicht ganz Burgund gemeint war, geht schon hervor aus Lotar's Schreibenan den Erzb. v. Arles von 1136 St. 3329, das von der potestas Momani imperii in Nieder-burgund in einer das Rectorat ausschliessenden Weise spricht, und doch auch aus Lotar'sim Nov. 1136 von Turin aus gemachten Feldzuge gegen den Grafen von Maurienne, vgl.Bernhardi 663 f.