Errichtung des Rectorats. 275
anscheinend damals an inländische Familien. Dagegen erhielt Konrad — ab-gesehen von dem Allod seines Neffen — eine Befugniss in Burgund, die,wenn eine Urkunde für Frienisberg echt ist, im Lande selbst gelegentlich alsHerzogthum aufgefasst wurde 831 . An anderer Stelle wird von seinem Primatin Burgund gesprochen 832 . Die kaiserüche Cauzlei kannte natürlich keinHerzogthum Burgund und so musste an Konrad's Gleichstellung mit denHerzögen des Reiches doch noch etwas Unvollständiges haften bleiben, das erstKönig Konrad der Staufer zu gewissen Zeiten hinweggewischt hat; sie nenntihrerseits zu den Jahren 1131 und 1133 Konrad „Rector von Burgund" 838 ,ohne dass anzunehmen wäre, es sei eine Veränderung der Abmachungen von1127 inzwischen eingetreten. Meine Meinung nach dem allem und dem weiterenist, Lotar habe sogleich 1127, anstatt Konrad nur als Erben der Aemter undGüter Wilhelm's IV zu bestätigen, ihn unter anderweitiger Vergabung desvon den Wilhelmen geübten Grafenamtes mit der "Wahrnehmung der könig-lichen Rechte in Hochburgund, also mit der Stellung eines über den Grafenund Dynasten und zwischen ihnen und der Krone stehenden Rectors, d. h.Statthalters betraut 834 . Burgundische Privaturkunden nehmen fortan aufdieses Amt Rücksicht und nennen dasselbe nach Pontificat und Kaiserjahr inder Schlussformel 835 . Der Rectortitel war ein Nothbehelf, Konrad's eigent-licher und ihm werthvollerer Titel blieb der von seinem Vater und Bruderschon geführte aber Konrad selber gerade jetzt erst bestätigte eines Herzogsvon Zähringen. Denn dieselbe Urkunde Lotar's, die wo es das Amt gilt, denRector von Burgund erwähnt, nennt ihn in der Zeugenreihe, wo nur die Per-son bezeichnet werden soll, Herzog und von Zähringen 836 .
8S1 ducatus. Urk. F. r. Bern. I 403 f., nach ihrer eigenen Angabe und Indictionvon 1131 (warum „circa 1131"?). Hidber sagt bloss (Reg. 1680) „unäoht". Die Gründefreilich, aus denen dann auch der Hrsg. der F. r. Bern, ihre Echtheit anficht, sind nichtallzu bedenkenerregend.
882 primatus. Urk. F. r. Bern. I 421. Die Datirung wird auch beanstandet, vgl.Const. Reg. 821.
883 St. 3359 (die ich als echt in's Jahr 1131 setze, vgl. unten zu 1131) und St. 3287von 1133, vgl. oben Anm. 830. F. r. Bern. I 406: „Der Kaiserbrief Lotar's gedenkt näm-lich eines »Rectors« der Burgunder, den bekanntlich erst sein zweiter Nachfolger, Friedrich I,geschaffen hat, und das genügt, wenigstens uns, zur Verwerfung des Briefes als einer Machen-schaft aus späterer Zeit." Eine mit „bekanntlich" verbrämte kritiklose Privatansicht sollteeigentlich nicht zur Beseitigung einer Quelle genügen. Auch St. 3521 für Interlaken vom21. Juli 1146 hat das Rectoiamt für Burgund und wird desswegen F. r. Bern. I 422 kurz-weg für untergeschoben erklärt.
834 Wären die Zähringer mit dem blossen leeren Titel Rector in den AllodienWilhelm's gefolgt, wesshalb dann die bis ans Ende dauernden „Aufstände" der benachbartenDynasten gegen sie 1
885 Eben die von ducatus u. primatus redenden, oben erwähnten Datirungen.
880 St. 3287.
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