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Gunsten. Er könnte zur völligen Beruhigung der übrigen grossen Fürstenverkündet worden sein.
Der König erkannte nun als Erben der Hinterlassenschaft Wilhelm'sKonrad von Zähringen an 829 . Dieser war als mütterlicher Oheim mit demVerstorbenen nahe verwandt und stand ohnedies schon durch das von seinerrheinfeldischen Mutter her an sein Haus gefallene Gut innerhalb der bur-gundischen Dinge. Politische Gesichtspuncte aber waren für Lotar natürlicham meisten bestimmend, die Verwandtschaft gab nur die Anknüpfung. —Was Rainald's bisherigen Besitz betrifft, so verhielt sich die Krone jederzeit,als sei dieser ihm ungestört belassen worden-, dass jedoch auch hierhin dieZähringer Ansprüche erstreckten, geht daraus hervor, dass im Jahre 1152 derSohn Herzog Konrad's von dem König forderte, dass er ihm wegen der LandeRainald's Recht schaffe. Das Wahrscheinlichste ist, dass hierüber im Jahre1127 nichts festgesetzt wurde und die Zähringer jenen Anspruch nur daraufgründeten, dass Rainald gegen sie Krieg führte und damit ein strafwürdigerRebell gegen eine Verfügung der Krone und gegen deren Vertreter wurde.
Offenbar machte es nicht geringe Schwierigkeiten festzusetzen, welcheöffentliche Stellung Konrad mit dem burgundischen Erbe fortan einnehmensolle. Wir wissen, Lotar hatte ihn bisher als Herzog nicht anerkannt. Sollteder Zähringer fortan ein Graf von Burgund heissen, so wie man es amtlichmit Wilhelm HI gehalten hatte? Dass etwas derartiges in Frage stand, lässtsich hindurchfühlen; es klingt selbst noch, wenn auch auf den Sohn bezogen,aus dem Ligurinusgedicht wieder:
Maluit Allobrogum Bertoldus reclor haberiQuam comes.
Wenn Lotar überhaupt durch eine Bevorzugung Konrad's sich des-selben dauernd versichern wollte, so durfte er diese Absicht nicht dadurchvereiteln, dass er dabei doch noch einen Stachel zurückliess. Und so wurdedenn von dieser Zeit an Konrad's Herzogstitel wieder aufgenommen und auchin den königlichen Urkunden anerkannt, zugleich aber wurde Sorge getragendiesem Titel einen Inhalt zu geben, wenn es auch nicht möglich war, ein wirk-liches Herzogthum für den Zähringer zu schaffen.
Das Grafenamt des ausgestorbenen Hauses bestand fort 830 , kam aber
829 Otto Fri8. g. Fr. 21 u. 124; Ann. S. Disibodi 1. c. Dass die Zähringer mit denLehen auch das Allod der burgund. Grafenfamilie und zwar als Eigenthum überkamen,wird ferner ohne weiteres dadurch bewiesen, dass sie es bei ihrem Aussterben an ihre Ver-wandten in weiblicher Linie vererbten.
880 Interlaken im comitatus Burgundiae St. 3287 vom 8. Nov. 1133. Ich vermagdie Gründe für die Unechtheit, die die F. r. Bern. I 405 bringen, nicht als solche anzusehen.Der erste Bd. der Berner Fontes ist überhaupt der Ort, wo die kritische Urkundenbeschauden Schritt du sublime au ridicule thut. — Ueber die nun folgenden Inhaber der Graf-schaften Gisi 1. c. —