Gründung von Freiburg i. B. 255
licher Zins in der Höhe eines Solidus an Konrad und seine Nachfolger zuzahlen sei. Damit war die äussere Gründung des Marktes schon geschehen.Als die Versammelten sodann Konrad baten, die ihnen zu gewährenden Frei-heiten zu bezeichnen, ging er nicht nur alsbald auf deren Feststellung ein,sondern Hess sie auch sogleich zur Sicherung für die Zukunft aufzeichnen.Sie lauteten: „Ich verspreche innerhalb meines Besitzes und Machtbezirksallen Besuchern meines Marktes Frieden und Geleit. "Wenn Jemand vonihnen innerhalb dieses Gebietes beraubt wird, werde ich, falls er den Plünderernennt, entweder für Rückerstattung sorgen oder selber Ersatz zahlen". Diehierauf folgende Bestimmung verbürgte freies Erbrecht, wir besitzen sie jedochnicht mehr ganz in der anfänglichen Form, sondern in einer bald danach ge-schehenen Erweiterung. — "Weiter: „Allen Kaufieuten erlasse ich den Zoll.Niemals werde ich meinen Bürgern einen Vogt, noch einen Priester ohne ihrevorherige Wahl setzen, sondern die sie zu solchen erwählen, sollen sie mitmeiner Bestätigung haben. Wenn Streit oder Klage unter meinen Bürgernentsteht, soll nicht nach meinem Ermessen oder dem ihres Vorstandes ver-fahren werden, sondern die Sache verhandelt werden nach dem gewohnheits-mässigen und giltigen Recht aller Kaufleute, vornehmlich aber nach CölnerSpruch". Das ist die Stelle, aus der schon frühzeitig fälschlich gefolgert ist,Konrad habe nach Freiburg das Stadtrecht von Cöln übertragen. Thatsäcli-lich heisst jenes nur „nach Marktrecht" und es liegt darin nur noch eine be-sondere Achtung vor dem Cölner Handelsbürgcrthum, mit dem ja Bertold IIIund schon dessen und Konrad's Vator in nahe persönliche Berührung ge-kommen waren und über das Bertold III wahrscheinlich seinem Bruder Mit-theilungen voll hoher Anerkennung gemacht hatte 701 , die aber, wie wir schonwissen, einem Sohne des Zähringerhauses nicht mehr die eigentliche und ersteAnregung zur Städtebegründung geben konnten. — Die Verleihung dieserFreiheiten aber, von denen die Veränderungen der Folgezeit im Ganzen nurherabgemindert haben, schloss Konrad: „Damit nun meine Bürger den ge-nannten Zusicherungen volles Vertrauen entgegenbringen, habe ich mit meinenzwölf namhaftesten Ministerialen, die es auf die Heiligthümer der Heiligen
701 Auf Bertold's Bekanntschaft mit Cöln durfte hingewiesen werden, aber zugleichwird vor ihrer Ueberschätzung zu warnen sein. — E. Huber ist es, der (Zs. f. Schweiz.Recht, XXII 1882) die Unhaltbarkeit der alten Annahme von derUebertragung CölnerRechts nach Freiburg darlegt; er erklärt sich ibid. S.21: Es „genügt die Thatsache, dass im11. Jahrhundert die cölnischen Kaufleute mit ihrem Namen bereits die Rheinroute undden deutschen Markt in London beherrschten, um begreiflich zu machen, dass es als daswirksamste Mittel zur- Gründung der Stadt und Herbeilockung einer Bürgerschaft er-scheinen musste, wenn der zähringischo Herzog erklärte, dass er Freiburg nach CölnerRecht zur Stadt erheben wolle." „Ohne wirkliche Rechtsübertragung wurde mithin Cölnals Oberhof bezeichnet;" dass und wesshalb Cöln als solcher nie in "Wirksamkeit trat,führt Huber 1. c. noch kurz aus.