Beziehungen zum Kaiser. 235
Damals schenkte Bertold von Gmünd an Kloster Allerheiligen sein Gut zuWilare ("Weilerhof BA. Bonndorf) und setzte in der darüber gegebenen Ur-kunde 718 hinzu: „dies Gut aher liegt im Gau Albgau in der Grafschaft Ber-told's", dabei der Sitte folgend, die sich damals noch durchweg beobachtenlässt, dieselbe Person nicht in zwei Aemtern oderTiteln zugleich zu bezeichnen.Bei dem Kaiser erschien Herzog Bertold III eben so selten, als seinVetter Hermann II ein häufiger Gast, ja fast ein ständiger Begleiter des Hofeswar 719 . Er hatte schon unter den Fürsten gefehlt, die am 7. August 1111um Heinrich V waren, als dieser zu Speyer unter prunkenden Feiern derLeiche seines kaiserlichen Vaters ein spätes würdiges Begräbniss gab, fernerblieb er selbst bei der glänzenden Hochzeit fern, die Heinrich Anfang Januar1114 mit Mathilde von England zu Strassburg beging und zu der alle Reichs-fürsten entboten und abgesehen von unzähligen kleineren Herren fünfund-dreissig Erzbischöfe und Bischöfe, fünf Herzoge erschienen waren, welcheletzteren die hohen Reichsämter bei dem Hochzeitsmahle versahen 72 ". Sollteder „Herzog von Zähringen" aus Fragen der Rangetiquette daheim gebliebensein? — Als aber der Kaiser sodann den Rhein heraufzog, fand sich auchBertold bei ihm ein und unter den Fürbittern der Urkunde vom 7.März 1114,die Heinrich V von Basel aus der Propstei Zürich gab, findet sich neben denmitanwesenden Bischöfen von Münster, Basel, Chur, Constanz, Lausanne unddem Schwabenherzog Friedrich der „Herzog Bertold" mit seinem VetterHermann und dem seinem Hause befreundeten Pfalzgrafen Gottfried, demCalwer, der wohl schon damals sein Schwager war, ferner auch Arnulf vonLenzburg, dessen Anwesenheit von besonderem Bezug ist. Die Urkunde 721bestätigt (in nicht mehr abzugrenzender Anlehnung an jetzt nicht vorhandeneVorurkunden) der Propstei die freie Propstwahl und den uneingeschränktenGenuss ihrer Güter und ebenso den königlichen Fiscalinen zu Zürich ihrenherkömmlichen Rechtsstand, über die Vogtei zu Zürich giebt sie die schonoben (S. 190) herangezogene Bestimmung, in der das Abkommen liegt: dieZähringer verzichten auf Ausübung der Vogtei, ohne dass ihnen diese selbstauch rechtlich entzogen wird und überlassen sie dauernd den Grafen vonLenzburg, zunächst formell als Untervögten, die aber dadurch sogleich zu
718 QzSchwGesch. III 1, 83 f. Vgl. dazu Anm. 782.
710 Am übersichtlichsten bietet sich das in den noch ergänzbaren Regesten beiChr. Fr. Stalin II S. 318 ff. dar. Eine eigenartige Auszeichnung Hermann's als Inter-venieren findet sich in dem Orig. der Urk. für St. Georgen, Dünige Reg. bad. S. 30.
720 Die an Heinrich's Hochzeitsfeier teilnehmenden Herzoge ergeben sich aus Ekkeh.Uraug. 248 und St. 3100 u. 3101.
721 St. 3107, jetzt auch ZüUB. I 143 f. Zur Erklärung Fr. v.Wyss Zs. f. Schweiz. R.XVII. — Umfassend handelt über die Lenzburger die Arbeit von Gr. v. M ü 1 i n e n, Schweizer.Geschichtsforscher, IV. Bern 1821, S. 1 ff.