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deutschen Bischöfen wurde davon Mittheilung gemacht. Zugleich aber gingPaschalis mit Eifer gegen sie vor 081 : er suspendirte wegen unentschuldigtenFernbleibens den Cölner Erzbischof mit allen Suffraganen, ebenso Ruthardvon Mainz, der ausserdem eigenmächtig in der Wiedereinsetzung des Hildes-heimer Bischofs Udo verfahren sei, ebenfalls mit seinen Suffraganen ausserdem Bamberger Bischof und dem von Chur, die wenigstens in Guastallaerschienen waren. Und ausser Gebhard von Constanz, an den er in kurzenund strengen Wendungen, jedoch unter Beibehaltung des in Breven üblichenGrusses schrieb: „Deiner vielen Bemühungen wegen haben wir Schonungwalten lassen in dem, was du verabsäumt hast. Denn trotz unseres aber-maligen brieflichen Verbotes bist du bei der Weihe desjenigen, der die In-vestitur empfing, anwesend gewesen. Zum Concil berufen bist du nicht ge-kommen. Als desswegen bis zur Enthebung von deinem Amte das Schwertder Gerechtigkeit schon einschnitt, hat uns das Gedächtniss deiner früherenguten Thaten und die Bitte unserer Brüder zurückgehalten. So schonen wirdich nun unter folgender Voraussetzung, dass du fortan von solcher Anmassungablässt und dich nicht solchen Vergehen hinzugesellst. Denn wir wollennicht, dass du den guten Kampf deiner Jugend zur Zeit des Alters, was fernesei, ausser Augen lassest" 682 . Wie es scheint, antwortete Gebhard sogleichund verwandte sich auch für Ruthard. Denn diesem schrieb Paschalis, erhabe die über ihn wegen des Ausbleibens auf dem Concil von Troyes und derWiedereinsetzung des Hildesheimer Bischofs verhängte Amtsenthebung wiederzurückgenommen auf Bitten Bruno's von Trier, Gebhard's von Constanz,Otto's von Bamberg und des Abtes von Hirsau. Man erkennt, wie unsicherPaschalis gegenüber den einmüthig zu ihrem neuen König und seinem In-vestiturrecht stehenden deutschen Bischöfen war; gegenüber dem Halberstädter,
081 Vgl. die Darstellung und Erörterungen Henkiug's S. 99 ff.
682 Neugart CD. II. 42. Es folgt noch die oben schon benutzte Mittheilung überRuthard und die Bischöfe der Mainzer Provinz. Man hat ohne klares Ergebniss erörtert,au welcher Weihe sich Gebhard betheiligt haben möge, vgl. Neugart a. a. 0., Henking100, Oonst. Reg. 645; möglicher Weise irrt auch der Papst. Die Paderborner AnnalenS. 117 (vgl. auch Ann. Hildesh. S. 110) erklären sich die Sache durch die von Gebhardim Jahr 1105 zu Minden und Magdeburg vorgenommenen Weihen, schwerlich mit Recht,wie sie sich auch in Betreff Ruthard's irren, bei dem der Papst selbst die Wiedereinsetzungdes Hildesheimers, der Paderborner Annalist dagegen die Weihe des Halberstädters an-gibt. Jedenfalls aber sind uns zwischen Paschalis und Gebhard gewechselte Briefe ver-loren gegangen. Mit Giesebrecht 781 (gegen Scheffer-Boichorst Ann. Patherb. 118 undHenking S. 101) lese ich aus dem päpstlichen Briefe keine wirklich vollzogene und erstdann wieder zurückgenommene Amtsenthebung Gebhard's heraus. Auch der Umstand,auf den Henking S. 101 f. hinweist, dass der Brief an Gebhard früher als der an Ruthardgeschrieben sein muss, weil" Ersterer in dem Briefe an Letzteren schon als Fürbittererscheint, weist darauf hin, dass Gebhard nicht, wie Ruthard, eine Zeit lang sich inSuspension befand.