Machtstellung Gebhard's mit Heinrich V. 201
feierte Gebhard nebst Ruthard zu Quedlinburg bei dem Könige, dem dieSachsen, welche schon seit einiger Zeit wieder im Aufstande gegen KaiserHeinrich IV waren, überall als ihrem Herrn huldigend entgegenkamen. Dieerste uns bekannte Handlung, die Gebhard als päpstlicher Bevollmächtigterin Sachsen vornahm, war, dass er den kaiserlichen Bischof Widelo von Mindenaus apostolischer Autorität absetzte und durch den König und den Kleruseinen Godschalk an seiner Stelle erhob. Nach Ostern hielt sodann Heinrich Veinen Fürstentag zu Goslar, auf welchem, ausser Gebhard und Ruthard, fastalle Grossen Sachsens und Thüringens erschienen waren. "Wir haben esdurchaus als das "Werk Gebhard's, des päpstlichen Legaten und Vertreters,dem Ruthard zur Seite stand 656 , zu betrachten, wenn man, so brennend auchdie politischen Fragen und Angelegenheiten erschienen, denen der Kircheden Vorzug gab: eine in der "Woche vor Pfingsten (21.—27. Mai) abzuhal-tende Synode sollte den kanonischen Zustand und die katholische Einheit derKirche wieder herstellen. Nachdem inzwischen der König einen Vorstoss gegendie Bisthümer Halberstadt und Hildesheim, welche — gewiss unter MitwirkungGebhard's — im päpstlichen Sinne umgewandelt wurden, gemacht hatte, fand zurfestgesetzten Zeit die Synode zu Nordhausen statt. Sehr zahlreich besuchtund von Gebhard und Ruthard geleitet, gestaltete sie sich zu einem grossenTriumphe der Kirche und ihres ersten Vorkämpfers diesseits der Alpen. Derjunge König war ganz Demuth; bei der Berathung kirchlicher Dinge enthielter sich jeder Einwirkung und erschien nur auf besondere Aufforderung derLeiter zu den Verhandlungen. Vor der ganzen Synode nahm er den Herrndes Himmels und die himmlischen Heerschaaren zu Zeugen, dass nichts alsdas Wohl der Kirche, nicht Ehrgeiz und Herrschsucht ihn leite und dass erdem Vater völlig weichen werde, sobald sich dieser der Kirche unterwerfe. —Die Verhandlungen der Synode trugen im Uebrigen ganz das Gepräge vonfrüheren Constanzer Synoden Gebhard's: man verdammte von neuem dieSimonie und die Priesterehe, ordnete die Fastenbestimmungen nach derjenigen"Weise, die in der Constanzer Diöcese eingeführt und darauf vom Concil zuPiacenza anerkannt worden war, bestimmte, dass die von Schismatikern ge-weihten Kleriker mittelst Handauflegung seitens eines katholischen Bischofsin die Kirche aufzunehmen seien, wie es schon Bernold's für Gebhard aus-gearbeitetes Gutachten empfohlen hatte, und verkündete auch einen Gottes-frieden. Die bedrängten Bischöfe von Halberstadt und Hildesheim und der
ose g_ 77 Amn. 10 verbessert Henking mit Recht den Text von Scheffer-Boichorst'sPaderborner Annalen: es darf in der Ergänzung des Textes nur Gebhard, nicht auchRuthard als apostolischer Legat bezeichnet werden, was die benützten HildesheimerAnnalen selber durch eine andere Stelle (visum est eidem Gcbehardo apostolicae sedislegato et Buothardo ptontifici Mogontino MGSS. III 108) klarstellen, pontifice bei Henkingist nur Druckfehler.