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wegs. Inhaber der Vogtei waren seit Jahrzehnten die Grafen von Lenzburgund sie blieben es bis zu ihrem Aussterben in den siebziger Jahren des12. Jahrhunderts. Die Zähringer waren ihnen übergeordnet, aber sie respec-tirten freiwillig oder unfreiwillig die Stellung der Lenzburger und beliessensie in der Vogtei, die sie selber nur im Namen des Reiches zu vergebenhatten. — Es lag freilich nahe, dass auch die Zähringer, die ja keine Landes-herzögo waren, von Solchen, die sich klar machen wollten, was sie eigentlichseien, als eine andere Art Inhaber der Vogtei angesehen wurden oder werdenkonnten. Um nun keine wirkliche Doppelvogtei entstehen zu lassen, verbriefteK. Heinrich V den Zürichern in einer Urkunde vom V.März 1114 621 , inwelcher Herzog Bertold III von Zähringen unter den Intervenienten war,„dass sie nur einen Vogt haben sollen, der, wenn er einen anderen Vogt untersich einsetzt, selber dieses Amtes beraubt die Vogtei ganz und gar aufgiebt,während der von ihm eingesetzte Untervogt den Bann vom König oder Kaisererhält." Damit blieh die Vogtei den Zähringern vorbehalten für den Fall,dass es keine Untervögte geben würde. Mag diese Verfügung von 1114 einead hoc entstandene, mag sie nur eine Bestätigung älterer sein, sie schliesstes aus, dass über den Lenzburgern auch die Zähringer selbst Vögte derStadt waren. Sie sind zur Ausübung der Vogtei, wie wir später sehenwerden, erst nach dem Erlöschen des genannten Grafenhauses (1172)gelangt.
Von den einst durch die Herzöge in Zürich geübten Rechten waren in-zwischen wichtige in andere Hände gelangt. Das Münzrecht, sowie der Zollund die Bestellung des Unterrichters zu Zürich waren und zwar, wie an-genommen wird 022 , die letzteren durch Heinrich III, an die Aebtissin desFrauenmünsters gelangt. So werden sich die Rechte der Zähringer zu Zürichauf ein paar Gefälle beschränkt haben, vielleicht sogar lediglich auf eine beiInhaberwechseln in der Vogtei an sie als deren Verleiher zu entrichtendeGebühr. In der That hat schon einer der Söhne Bertold's II das zu bessernversucht. —
Rhein beschränkt und dass damals die jetzt schweizerischen Theilc von Alamannien ab-getrennt worden seien, die er selber in der Gesch. d. Abtei Zürich, Mitth. d. antiqu. Ges.in Zürich VIII, S. 39, noch getheilt hatte, wies G. v. Wy ss, „das Herzogthum Alemannienoder Schwaben mit Bezug auf die Schweiz"--, Anz. f. Gesch. u. Alterthumskunde I, (1855—1860) mit urkundlichen Belegen zurück, welche die staufisch-schwäbische Herzogsgewaltauch im linksrheinisch(-schwcizerisch)en Alamannien bezeugen. Trotzdem blieb in derneuen wohlfeilen Ausgabe von Bluntschli, Gesch d. Republik Zürich, Zürich 1870,3 Bde., I 66 der Satz erhalten: „Von da an [1097] gehört der Thurgau und der Zürichgauzu einem neugebildeten Fürstenthum, welches im Verfolg Herzogthum Zähringen genanntwurde".
021 St. 3107. Jetzt auch ZüUB. I 143f.
022 Fr. v. "Wyss 1 c S. 40f. Das Münzrecht schon früher, vgl. Alb. Escher 1. c.