Die Reichsvogtei zu Zürich. 189
bare Stellung Bertold's im Reiche auf die Herrschaft von Zürich eingeengtworden 618 .
Hier waren eigenthümliche Verhältnisse. Es gab seit der Karolinger-zeit in Zürich erstens ein königliches castrum, eine zu beiden Seiten derjetzigen Marktbrücke in der Altstadt sich erstreckende Befestigung, zu welcherauch aussenliegende Höfe und Güter gehörten sowie fiscalini, Königsleute,in Beziehung standen, die auch im 12. Jahrhundert in Zürich noch erwähntwerden; zweitens die unter besonderem königlichen Schutze stehende Gross-münsterpropstei mit ihrem Zubehör; drittens die ebenfalls mit Immunität be-gabte Abtei Fraumünster mit ihrem reichen, zumeist aus früherem Königs-gut bestehenden Besitz. Alle drei Bestandtheile der civitas Zürich warender Grafengewalt entzogen, hatten jedoch nicht etwa jeder einen einzelneneigenen Vogt, sondern standen gemeinsam unter einem und demselben Vogte,während nur die freien Leute vom Zürichberg, die liberi homines in Turegooder die homines de monte ursprünglich unter dem Grafen standen, dannaber ebenfalls unter dieVogtei geriethen, so dass diese die Stadt als Ganzesin sich vereinigte. Diese Vogtei aber, in richterlicher Beziehung parallel nebendem Grafenamt hergehend, war königliche Reichsvogtei; ihr Inhaber wurdevom Könige, später höchst wahrscheinlich in Ausübung der königlichen Rechtevom Herzog von Alamannien bestellt. Die Herzöge selbst legten auf Zürichbesonderen Werth; sie schlugen daselbst anfänglich Münzen; ein für sie aus-gesonderter Hof, eine famiüa ducis in Zürich werden erwähnt, mehrfachgreifen sie unmittelbar in Angelegenheiten der Stadtbestandtheile ein. Deut-lich sind seit dem 10. Jahrhundert die Verhältnisse der öffentlichen Gewaltin Zürich von dem Herzogthum abhängig und darum eben wird dieses auchden Vogt eingesetzt haben" 19 .
Diese Gewalt, wie sie der Herzog von Schwaben in Ausübung könig-licher Rechte in Zürich ausgeübt hatte, ist dasjenige, was dem Herzog Ber-told II bei dem Ausgleiche in den neunziger Jahren vom Kaiser übertragenwurde 620 . Nicht die Vogtei selbst; das sagt auch Otto von Freising keines-
618 Dafür, dass der Zürichgau zähringisch geworden sei, wie Zellweger und Anderemeinten, fehlt jeder Anhalt.
010 Diese Ausführungen folgen Fr. v. Wyss, Beitr. z. schweizerischen Rechts-geschicbte. I. Die Reichsvogtei Zürich. Zs. f. Schweiz. Recht. XVII. 1872, S. 3—66. Fürdas Münzrecht kommt dagegen A. Escher, Schweizerische Münz- und Geldgeschichte,Bern 1881, in Betracht, wonach erkennbar zuletzt von Herzog Konrad 983—997 in ZürichMünzen geschlagen sind, sodass wahrscheinlich seit dieser Zeit die Aebtissin des Frauen-münsterstiftes angefangen hat, das ihr verliehene Münzrecht selbst auszunützen.
050 Durch die Ausführungen Fr. v. Wyss' werden diejenigen Bluntschli's, Gesch. d.schweizerischen Bundesrechts, Zürich 1846, S. 18 und Aelterer hinfällig. Die beliebte An-sicht, dass durch den ca. 1098 erfolgten Ausgleich des Zähringers mit dem Kaiser und demstaufischen Herzog das Herzogthum Alamannien oder Schwaben auf die Lande rechts vom