Bertold's Friedensschluss. 185
wenn Bertold die alten Waffengenossen schon verloren hatte. Aber deutlichist, dass nicht sie beide allein bei dem Vertrag betheiligt waren, der nun zuStande kam, sondern auch der Kaiser. Bertold II gab in feierlicher Handlung— Otto braucht das formelhafte Wort für Uebereignungen exfestucare —das Herzogthum Schwaben zu Gunsten Friedrich's auf, doch so, dass ihmZürich, die wichtigste Stadt des Landes, von der Hand des Kaisers zu haltenbelassen wurde. Also als eine unmittelbar vom Reiche zu Lehen gehendeHerrschaft. Dass auch die bisherigen Güter seines Hauses in Schwaben vonder dortigen Herzogsgewalt ausgenommen worden seien 1511 , wird nirgends über-liefert und ist um so weniger zuzugeben, als niemals, soviel wir wissen, auseiner etwaigen derartigen Bestimmung seitens der Zähringer Nutzen gezogenworden ist 612 . Trotzdem führte Bertold den Herzogstitel, der nun einmal anseine Person gekommen war, fort, wie es scheint, mit einer aus dem Friedens-vertrag fliessendeii Berechtigung. Aber Herzog von Schwaben konnte er sichfortan so wenig nennen, als etwa gar Herzog von Kärnthen, so hat er denn jetztbegonnen, sich nach einer seiner Burgen 613 zu nennen: im Jahre 1100 kommtzuerst der dux de Zaringen oder Zeringen in verschiedenen Urkunden vor
Frieden geschlossen hätte. Wenn das auch nicht richtig ist (vgl. den Fortgang des Textes,insb. den Tadel des Papstes 1103) so zeigt Otto's Zusatz doch, dass auch er den genauenZeitpunct der Aussöhnung nicht anzugeben weiss. Der Vertrag selber zeigt auch, dassBertold's Niederlegung der Waffen von der Kaiserparthei nicht eigentlich erkauft zuwerden brauchte, er ward nur massig abgefunden. Den Weifen hatte Heinrich noch, als ermit ihnen abschloss, mehr bieten müssen. So liegt auch wohl darum der Vertrag mit denZähringern später. 1097 ist die landläufige Festsetzung, für 1098 ist aber auch schon dersonst über Bertold II so irrthumreiche Schöpfiin, I 76.
611 Darauf kommt Chr. Fr. Stalin ohne weiteren Beweis gerne zurück, insbes. II280 u. 284. P. Fr. Stalin I 386 ist vorsichtiger.
012 Auch als später Konrad, der Sohn Bertold's II Freiburg gründet, geschieht dasohne jegliche Rücksichtnahme auf seinen „regierenden" Bruder Herzog Bertold III; erwar diesem staatsrechtlich in keiner Weise untergeordnet. — Ausdrücklich sagt Otto vonFreising, der scharfe aber gerechte und nicht entstellende Kritiker der zähringischenStellung: omnes enim usque ad presentem diem duecs dicti sunt, nullum ducatum habentessöloque nomine sine re partieipantes (g. Frid. SA. 21) und er erwähnt vorher (S. 20) beider Besprechung der Stellung Friedrich's von Schwaben keine derartige Einschränkung,wo wir sie sonst suchen dürften. Hätte ein derartiges immunes zähringisches Sondergebietexistirt, so hätte dasselbe ja auch als solches bei dem Aussterben des Hauses 1218 eineRechtsfrage erzeugen müssen. Das ist nicht geschehen; es hat sich da lediglich um dieErbschaft von Grundbesitz und zwar in weiblicher Erbfolge gehandelt. — Der aus-gesonderte Besitz hätte ja auch unter irgend einem Namen zusammengefasst werdenmüssen. Das ist nicht geschehen, insbesondere ein „Herzogthum Zähringen" hat es niegegeben. Gerade schon die staatsrechtlichen Verlegenheiten gegenüber dem zähringischenTitel, die sich durch dies ganze Buch hindurchziehen werden, lassen jeden Gedanken anein anerkanntes reichsfürstliches Sondergebiet zurückweisen.
818 {nomen) de Castro Zaringen sagt Otto Fris. g.Fr. Ic. 7 (MGSS.XX357 SA. 19).Nicht von einer Herrschaft.