VI "Vorwort.
Die Quellencitate der Anmerkungen sollten in der wünschenswerthenWeise mit den vorkommenden o über dem u, u über dem o und ge-schwänzten e ausgestattet werden. Indessen musste ich mich dafür miteiner Art Transscription begnügen, die das u, das der Urkundenschreiberüber das o setzte, hinter das o verlegt u. s. f. —
Aus den trockenen Ortstabellen des Besitzverzeichnisses hätte ichlieber ein Capitel Verwaltungsgeschichte gemacht. Aber jeder Versuchderart verbot sich durch die Quellen. Von den aufgeführten Orten wissen wirnur, dass sie einmal zum grösseren oder geringeren Theil unter zähringischerHerrschaft waren; alles Nähere, für eine wirthschaftsgeschichtliche AusnutzungBrauchbare dagegen wird erst für einen viel späteren Zeitpunct, erst unterden Rechtsnachfolgern der Herzoge bekannt. Für Kyburgische und Habs-burgische Güter- und Zinswirthschaft liegt Stoff genug vor; aber gewisswäre es nicht angebracht gewesen zu sagen: in diesen Dingen wird es wohlzur Zeit der Zähringer schon ungefähr eben so gewesen sein. Desshalb habeich es auch unterlassen, da, wo einmal zufällig bekannt wird, welchenZins, wie viel Hufen die Zähringer an diesem oder jenem Orte mindestenshatten, diese Einzelaufschlüsse in das Verzeichniss mit aufzunehmen; dassaber auch diese gelegentlichen Anhaltspuncte leicht aufgefunden werdenkönnen, dafür sorgen die beigesetzten Verweisungen. Der Zweck, den dasVerzeichniss vielmehr erfüllen will, ist der: auf eine Karte übertragen zuzeigen, in welchen Gegenden das Zähringische Gut überhaupt lag, entwederdicht bei einander oder verstreut; und weiter, was eine Karte schwererkann, durch kurze Bemerkungen und Verweisungen zu zeigen oder an derHand der allgemeinen Ausführungen schliessen zu lassen, woher das be-treffende Gut zu den Zähringern kam und wer es von ihnen, in einzelnenFällen schon während der herzoglichen Zeit und dann bei ihrem Aus-sterben 1218, jeweils zunächst empfing. Um den Nachweis der Herkunft zurDurchführung zu bringen, sind freilich die geschichtlichen Darlegungen desBuches mit heranzuziehen, denn es ging nicht, je zu dem einzelnen Ortezu bemerken: „wohl Heirathsgut der Richwara" oder „gewiss Rhein-feldisches Erbe"; auf diese Weise hätte, weil doch auch bei der herzog-lichen Verwaltung Käufe und Verkäufe, Täusche und Verpfändungen geradeso täglich gewesen sein werden, wie bei anderen Grundbesitzern, z. B. denKlöstern, von denen darüber zufällig Verzeichnisse bis auf uns gekommensind, dem Benutzer gar leicht eine erhebliche Anzahl von Einzelirrthümernaufgenöthigt werden können; was dagegen für die allgemeinen Verhältnisse,für die jeweiligen Besitzgruppen aus dem Text und auch den in der Besitz-