Druckschrift 
Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
Seite
67
Einzelbild herunterladen
 

Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 67

In der Fassung vom Ende des 16. Jahrhunderts wird das näherausgeführt 1 :

ob man einem an sein hauß hieng ein prantpeßn, pluetige meßer,schwert, pheil oder anter dreliche warzaichen, darbei fräfl oderanterre ubltaht zu versten ist und merklichs schatens gewarten,solchs warzaichen soll man an willen und wißen deß lantrichternit abnemen.

Ins Kindliche gewendet begegnen wir dem drohenden Messerin einem Schutzvers gegen Bücherdiebstahl 2 :Steal not this book for fear of lifeFor here you see my butcher-knife,Da ist noch ein Messer hinzugezeichnet. Daß Zaubermesser blutig-rot sind, ist naheliegend 3 .

Ferner ist daran zu erinnern, daß abergläubische Verbrecherwohl auch das blutige Messer am Tatort zurücklassen, um nichtentdeckt zu werden 4 . Freilich bringt das blutige Messer auch dieGefahr der Entdeckung und Überführung mit sich. Die tatsäch-liche Beweismöglichkeit wird noch verstärkt durch die verbreiteteVolksmeinung, daß das Blut unschuldig Ermordeter sich nicht ab-waschen oder wegtilgen läßt 5 . So erzählt eine Aargauer Sage, daßes einem Mörder, der seine Geliebte erstochen, nicht gelang, seinMesser vom Blut zu reinigen; er wirft es also weg, wird aber geradedaran erkannt und festgenommen 6 .

5. In einem luxemburgischen Weistume 7 von 1557 lesen wirfolgende Stelle:

wan einer binnent der freyheit Beffort einen todtschlag thäteundt könt nieden oder oben auff kommen sein messer zu waschenohne gefahr des heren, so solt man ihnen sein ohnschuldt lassenthun; es ist aber schwerlich, es darf sich niemandt darauff ver-lassen.

1 Ebenda 805.

2 W. J. Wintemberg, Folklore collected in Ontario / Journal of Ameri-can Folk-Lore 31 (1918), 149; v. Künssberg, Rechtliche Volkskunde, 1936,S. 75.

3 Jegerlehner, Sagen aus dem Unterwallis, 1909, S. 4f.

4 Archiv für Kriminalanthropologie und Kriminalistik 31, 305.

5 Wuttke, Der deutsche Volksaberglaube 3 , S. 467, § 741. Hand-wörterbuch des deutschen Aberglaubens I, 1439f.

6Der Mörder am Sandbrunnen". Rochholz, Schweizer Sagen aus demAargau I (1856), 54.

7 1557 Beaufort / Luxemburger Weistümer 65.

5*