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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Rechtsbrauch und Kinderspiel. 49

wie seinerzeit der Richter. Er stellt an einen beliebigen Gespielendie UrteilsfrageWas soll das Pfand in meiner Hand" 1 . DerUrteilsvorschlag eines Genossen wird dann von der Gesamtheitgebilligt oder verworfen. Wer besonders geschickte Antwortengibt, wird wohl auch ständiger Urteilsfinder. Der Richter selbstkann auch Urteilsvorschläge machen. Als Wadium oder Pfandwerden allerlei Gegenstände (Messer, Band, Tuch usw.) gegeben,deren Wert Nebensache ist, die aber als Symbol der Persönlichkeitdes Eigentümers angesehen werden. Durch Hingabe des Pfandesverspricht der Mitspieler, sich dem Urteil zu unterwerfen, dasUrteil zu erfüllen. Nach Erfüllung des Urteils bekommt er dasPfand zurück. Das Spiel besteht nun darin, daß die Leistungengesellig-scherzhafter Art sind. Eine Verweigerung des Pfandes.oder der Leistung würde zum Ausschluß aus dem Spiele führen,oder, um im Bilde des alten Rechtes zu bleiben, zur Friedlosigkeit.

Hoffmann-Krayer bringt 2 eine Erinnerung an die Zeit der § 73.Reallasten aus einem Spiel bei. In Basel kam es vor, daß beimSteinkugelspiel ein Nichtspieler unversehens hinzutrat und mitdem AusrufBodenzins!" ein oder mehrere Kugeln wegnahm.

Aus dem Gebiete des Familienrechts sind die Spiele zu er- § 74.wähnen, die Hochzeitsbräuche darstellen. Die Nachahmung dieserlag den Kindern um so näher in Zeiten, da der Unfug der Kinder-heiraten 3 und Kinderverlöbnisse herrschte. Hinter dem Namendes Haschespiels Brillo (= Paarlaufen) könnte das Wort 'braut-lauf' stecken 4 . Der KinderreigenEs kam ein Herr von Ninive" 5wird meist in der Form einer Brautwerbung und Hochzeit gesun-gen; daneben aber geht eine andere Fassung, die eine Nonnen-Einkleidung darstellt, einher. Die Bräuche bei der Einkleidungeiner Nonne (Himmelsbraut) deckten sich ja vielfach mit Hochzeits-riten.

1 Zum Vergleich mag auch die Frage beim Losziehen in der Lex Frisi-onum herangezogen werden; vgl. oben §41.

2 SchweizArchVk. 12 (1908), 224.

3 Vgl. Am Urquell 6 (1896), 3ff., wo weitere Literatur.

4 Das vermutet schon Handelmann, Volks- und Kinderspiele in Schles-wig-Holstein 2 , S. 64.

Über Hochzeitsspiele vgl. Gomme, The traditional games of England II,483 ff.

5 Böhme, Kinderlied, 508ff., insbesondere Groos, Spiele der Menschen,452. Nach Bolte, ZVk. 4 (1894) und 6 (1896) ist anzunehmen, daß das Mönch-und Nonnenspiel die ältere Form ist. Singer, ZVk. 13 (1903), 174f.

Sitzungsberichte der Heidelb. Akad., philos.-hist. Kl. 1920. 1. Abh. 4