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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Rechtsbrauch und Kinderspiel. 31

rührende Volkslied von Halewijn 1 berichtet von einem solchenherzlosen Menschen. Ein siebenjähriges Kind hat im Spiel einKaninchen erschossen und soll nun deshalb geköpft werden 2 . Dabringt der Himmel Rettung. Dem Scharfrichter entfällt das Beil:dem Volksglauben entsprechend darf er nun nicht mehr seinesAmtes walten. Übrigens deutet das Volkslied an, wohin der Fehl-schlag ging, er traf den unbarmherzigen Herrn, der die Hinrich-tung angeordnet.

Die Schattenseite des Aberglaubens ist der kriminelle Aberglauben § 45.und auch dieser hat die Zauberkraft der Kinderunschuld anerkannt.Die Wunderwirkung, die man den Kindern und Gegenständen, dievon ihnen kamen 3 , ja selbst einzelnen kindlichen Körperteilen 4 zu-traute, bildet auch eine Gefahr, denn der Wunsch nach dem Besitzdieser zauberkräftigen Kinderunschuld ist zu allen Zeiten bei ein-zelnen Menschen so stark geworden, daß sie vor Kindermißbrauchund Kindertötung, ja selbst Tötung schwangerer Frauen nichtzurückschreckten.

Uralt ist der Glaube, daß man Aussatz und andere Haut- § 46.krankheiten, die man als Strafe auffaßte, mit dem Blut einesunschuldigen Kindes heilen könne 5 . Bis in die jüngste Zeit sindmanche Kinder dem Wahn zum Opfer gefallen, daß Kinderunschuldimstande sei, von Geschlechtskrankheiten zu befreien 6 . Außerdembraucht man die Wunderkraft des Kinderblutes zur Schatzgräberei 7 . § 47.

1 Ehk-Böhme, Liederhort I, Nr. 64.

3 Über die Hinrichtung von Kindern vgl. auch Grimm, RA. 4 II, 343

3 Z. B.: ein Hemd aus Garn, das ein siebenjähriges Kind gesponnen hatein sogen. Nothemd, schützt vor Militärdienst und auch vor Kugeln. Fehrle,Kultische Keuschheit und Krieg, BayrHVk. 2 (1915), 260. Gegen Verurteilungvor Gericht schützt das Nothemd auch (Ansbach, fünfjähriges Mädchen).Globus 95 (1909), 23. Läuse eines unschuldigen Kindes sind ein Wunder-mittel gegen Gelbsucht. Bohnenberger, Mitt. über volkstüml. Überliefe-rungen in Württemberg I, 21.

4 Trägt man einen Knochen eines eigenen verstorbenen Kindes bei sich,so kann man gefahrlos einen Meineid schwören. Hellwig, Arch. f. Religions-wissenschaft 12 (1909), 56.

5 Hellwig, Verbrechen und Aberglauben, 66. Bolte-Polivka, An-merkungen zu den Kinder- und Hausmärchen der Brüder Grimm I, 56.Fehrle, Kultische Keuschheit, 61 f.

8 Gross, Handbuch für Untersuchungsrichter, 6. Aufl., 531. Ave-Lallement, Gaunertum II, 22. ArchKriminalanthrop. 53, 144.

7 Gross, Handbuch f. Untersuchungsrichter 6 , 530. ArchKrim. 24, 125.Vgl. oben S. 29.