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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Rechtsbrauch und Kinderspiel. 29

erhalten; mit Vorliebe werden beim Ziehen von Losen kleineKnaben verwendet 1 . Neben der Unschuld wird wohl auch dieUnparteilichkeit der Kinder geschätzt und hervorgehoben, so heißtes in einem Tiroler Weistum 2 : so soll zu umgehung allen verdachtes,betrug und vortels um aussnembung der gemachten looss ain unpar-teiischer, ungefehr zöchenjähriger knab genamben werden.

Als besonders unparteiisch und unschuldig gilt der Waisen-knabe, das Findelkind; um die Unparteilichkeit und Unschuldnoch zu unterstreichen, sie auch äußerlich sichtbar zu machen,griff man zu naiver Symbolik. Die Waisenknaben wurden alsEngel verkleidet und ihnen die Augen verbunden. Solch rührendeAufmachung hatte vielleicht auch den Nebenzweck, den glück-lichen Gewinner zu einer besonderen Spende an die glückbringendeUnschuld zu veranlassen 3 . Unschuldige Kinderhände vermögen dieSchätze der Tiefe zu heben 4 , sie vermögen Diebe und verloreneSachen zu entdecken 5 .

Die Zauberkraft der kultischen Reinheit der Kinder soll auch § 42.bei den Grenzbegehungen wirksam werden. Um die Dämonen zuvertreiben, laufen Knaben um die Felder 6 . Das religiöse Momentder Umwandlung und nicht das rechtliche der Zeugenziehung ist

1 Z. B. 1472 beim Glückstopf SchweizJd. II, 1071. - Auf einem Bildvon einer Nürnberger Lotterie von 1715 sieht man zwei Findelknaben, dieGlücksnummern ziehen. Deutsches Leben der Vergangenheit in Bildern 450,Abb. 1452, ebd. S. 441 ein Augsburger Bild von 1727. F. Endemann, Bei-träge zur Geschichte der Lotterie, 1882, S. 111. Homeyer, Losstäbchen (Sym-bolae Bethmanno Hollwegio oblata, 1868), 71.

2 Österr.W IV, 146. Auf Vergleichsstellen aus den aragonischen Ländernhat mich Prof. Leopold Perels hingewiesen. Aureum opus regalium . . regniValentiae 1515 folio CLXXXI v°-CLXXXn v°. c. IX. Da geschieht dasLosziehen bei der electio consulis u. a. Ämter manu cuiusdam infanüs (1418). Ebenso 1498 in Barcelona durch einen Knaben im Alter von zehn Jahrenoder weniger. Dietari del antich Consell barceloni III (Barcelona 1894),S. 153.

3 In Frankfurt a. M. wurde aus derartigen Spenden eine Reisekasse desWaisenhauses gebildet. Mina Büttel, Die Armenpflege zu Frankfurt a. M.Diss. Heidelberg 1913; S. 93.

4 Grimm, Mythologie 4 II, 811.

5 Fehrle, Kultische Keuschheit, 59.

6 Knuchel, Umwandlung in Kult, Magie und Rechtsbrauch, 1919,S. 75 und die dort zitierten. Grimm, Mythologie 4 , 511 ff.

Mannhardt, Wald- und Feldkulte I, 554 ff.: II, 261 ff.