Rechtsbrauch und Kinderspiel. 27
nigen finden wir bei Grenzumgängen, bei Grundsteinlegungen oderEinweihung von Neubauten, bei geschichtlichen Ereignissen, beimEinzug eines Fürsten in die Stadt, bei der Kaiserkrönung, beiHochzeit 1 , Beerdigung 2 usw.
Einige Beispiele mögen das Gesagte veranschaulichen.
Das Weistum des Fahr- und Vogtgedings der Herrlichkeit §37.Odenkirchen am Geistenbeck vom 16. Jahrhundert schließt mitfolgender Bestimmung: „Von den heuern, so ein jede Fahrpersonalhie auff diessem gericht cnd geding verrichtet, wroegen die sambl-liche Vogtleuthe, dass dieselbe von altershero den Nachbaren hinderenam Geistenbeck aussgespendet worden, warbey sie diesser orth kommenvnd was gehandlet wirdt, die Jugendt in gedechtnus halten" 3 .
1590 wurden beim Begehen der Burgfriedgrenzen von Am- § 38.stetten 4 20 junge Bürgerssöhne mitgenommen, die bekamen jederzwei Kreuzer oder % Batzen zu einem Denkpfennig. 1595 sind es40 junge Schüler und Bürgerssöhne aus der Schule. 1605 sind es42 Schüler, die alle ettliche Kreuzer bekommen.
Die Bürgermeisterrechnung von König im Odenwald 5 desJahres 1741 enthält einen Posten: bei abgehung des waydgangs istbei den gräntzsteinen der Jugend ausgeworfen 15 kr. Eine Burg-friedbereitungsklippe des Marktes Fronleiten in Steiermark vomJahre 1719 ist bei Luschin abgebildet 6 . Derartige Gedenk-pfennige trugen das Wappen der Stadt und den Namen des Stadt-richters; sie wurden nicht nur unter die Jugend verteilt, sondernauch unter die Grenzsteine gelegt.
In Nürnberg, dessen Rechenpfennigmacher 7 in Deutschland § 39.und Frankreich berühmt waren, und viel nach auswärts lieferten,gabs immer wieder neue Anlässe für Auswurfmünzen. Ende des
1 Meyer, DVk. 174. Sieber, Volksbelustigungen, S. 67.
3 Das auf den Sarg gelegte Geldstück darf ein Kind aus der Verwandt-schaft als Andenken wegnehmen. Württ. Jahrbücher, 1913, S. 347. Wennsich ein Kind im neuen Anzug dem Paten zeigt, bekommt es neue Pfennige(Schwarzwald), Fehrle, Deutsche Feste, S. 59.
' 3 Archiv für Gesch. d. Niederrheins 6 (1868), 473.
1 Niederösterreich. ÖW. 9, 658 f.
5 HessBIVk. 2 (1903), 41. den anbeitvesenten knaben zur gedächtnusPfenning ausgeworfen. Ende 17. Jhd. Strnadt, Grenzbeschr., 761. alwo herrmarktrichter das erste gelt unter die fugend ausgeworfen 1776, Steir. Gerichts-beschr. (Mell-Pirchegger), S. 252. Eine englische Nachricht von 1679 beiReichhardt, Deutsche Feste, 1908, S. 146.
6 a. a. O. Anm. 105, 27.
7 Ebenda.