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S. 551 nach n. 580 ist einzuschieben:
710.— 1435, Juli 11. DK. von S. G. bekunden, dass sie„honorabili viro dno Ioanni de Valender . . . curiam claustra-lem Saffenberg", gelegen innerhalb der Immunität von S. G. zwischender Wohnung des Pastors („pastoris") der Pfarrkirche S. Christophund dem Hause „zu der Hosen", auf Lebenszeit verpachtet haben.Pachtbedingungen: Anpächter muss wenigstens 150 Köln. Mark aufdie Wiederherstellung des Hauses verwenden und dasselbe darnachin gutem Zustande erhalten, ausserdem muss er „aliquam pensionemannuam" bezahlen; geht der Anpächter von Köln weg und bewohntdann also das Haus nicht mehr, so soll er es einem Mitgliede derKirche S. G. für einen Jahrzins von 6 Bhein. Gulden verpachten;beim Tode des Joh. v. Vol. fällt das Haus mit seinen Verbesserungenan DK. zurück, ohne dass letztere eine Entschädigung zu leisten haben.
Gedruckt (a. 1646) in der (lat.) Schrift des DK. von S. G. Ueber dieImmunität der Kirche. (Den genauen Titel dieser Schrift kann ich nichtangeben, da in dem mir vorliegenden Exemplar derselben das Titelblatt fehlt.Gerichtet war die Schrift gegen Angriffe seitens der Stadt Köln.)
S. 361, Z. 5 ist wohl wegen S. 392, Z. 10 zu lesen „dictus Zeres" (dasbetreffende Original ist mir jetzt nicht zur Hand). — S. 476, Z. 3 v. u. istwegen n. 478 „Wenide" zu lesen. — S. 516 Z. 13 lies: vynghen ind van inrijchten. — S. 736 füge bei Ambele: V hinzu, bei Barensteyde : VI und bei •(Nioder) Bacheim: VI ff.